听(1) Wer eine Vereinigung (搂 129 Absatz 2) gr眉ndet, deren Zwecke oder deren T盲tigkeit darauf gerichtet sind,
听 2. |
Straftaten gegen die pers枚nliche Freiheit in den F盲llen des 搂 239a oder des 搂 239b |
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
听(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gr眉ndet, deren Zwecke oder deren T盲tigkeit darauf gerichtet sind,
听 1. |
einem anderen Menschen schwere k枚rperliche oder seelische Sch盲den, insbesondere der in 搂 226 bezeichneten Art, zuzuf眉gen, |
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bev枚lkerung auf erhebliche Weise einzusch眉chtern, eine Beh枚rde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu n枚tigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeintr盲chtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich sch盲digen kann.
听(3) Sind die Zwecke oder die T盲tigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f眉nf Jahren zu erkennen.
听(4) Geh枚rt der T盲ter zu den R盲delsf眉hrern oder Hinterm盲nnern, so ist in den F盲llen der Abs盲tze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den F盲llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
听(5) 1Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterst眉tzt, wird in den F盲llen der Abs盲tze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den F盲llen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu f眉nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Wer f眉r eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterst眉tzer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f眉nf Jahren bestraft.
听(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den F盲llen der Abs盲tze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (搂 49 Abs. 2) mildern.
听(7) 搂 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
听(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die F盲higkeit, 枚ffentliche 脛mter zu bekleiden, und die F盲higkeit, Rechte aus 枚ffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (搂 45 Abs. 2).
听(9) In den F盲llen der Abs盲tze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht F眉hrungsaufsicht anordnen (搂 68 Abs. 1).