听(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
听(2) Die aufschiebende Wirkung entf盲llt
听 1. |
bei der Entscheidung 眉ber Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beitr盲gen, Umlagen und sonstigen 枚ffentlichen Abgaben einschlie脽lich der darauf entfallenden Nebenkosten, |
听 2. |
in Angelegenheiten des Sozialen 贰苍迟蝉肠丑盲诲颈驳耻苍驳蝉谤别肠丑迟蝉, des Soldatenentsch盲digungsrechts und der Bundesagentur f眉r Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, |
2. |
in Angelegenheiten des Sozialen [Bis 31.12.2023: sozialen] 贰苍迟蝉肠丑盲诲颈驳耻苍驳蝉谤别肠丑迟蝉 und der Bundesagentur f眉r Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, |
听 3. |
f眉r die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, |
听 4. |
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen F盲llen, |
听 5. |
in F盲llen, in denen die sofortige Vollziehung im 枚ffentlichen Interesse oder im 眉berwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder 眉ber den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begr眉ndung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. |
听(3) 1In den F盲llen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die 眉ber den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2In den F盲llen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung f眉r den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch 眉berwiegende 枚ffentliche Interessen gebotene H盲rte zur Folge h盲tte. 3In den F盲llen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des Sozialen 贰苍迟蝉肠丑盲诲颈驳耻苍驳蝉谤别肠丑迟蝉 und des Soldatenentsch盲digungsrechts [Bis 31.12.2024: in Angelegenheiten des Sozialen [Bis 31.12.2023: sozialen] 贰苍迟蝉肠丑盲诲颈驳耻苍驳蝉谤别肠丑迟蝉] die n盲chsth枚here Beh枚rde zust盲ndig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbeh枚rde. 4Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 5Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit 盲ndern oder aufheben.
听(4) 1Die aufschiebende Wirkung entf盲llt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 搂 1 des Arbeitnehmer眉berlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) ge盲ndert worden ist, aufgehoben oder nicht verl盲ngert wird. 2Absatz 3 gilt entsprechend.