听(1) 1Die Meldung an das Bundeszentralamt f眉r Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfern眉bertragung 眉ber amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. 2Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
听(2) 1Die Informationen 眉ber die Verg眉tung sind in der W盲hrung zu melden, in der die Verg眉tung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. 2Wurde die Verg眉tung nicht in Fiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben, ist die Verg眉tung in einer von dem meldenden Plattformbetreiber einheitlich ausge眉bten Weise zu bewerten oder umzurechnen und in der Landesw盲hrung des Mitgliedstaats der Europ盲ischen Union, in dem der meldepflichtige Anbieter als ans盲ssig gilt, zu melden. 3Gilt der meldepflichtige Anbieter in mehreren Mitgliedstaaten der Europ盲ischen Union als ans盲ssig und ist in einem dieser Mitgliedstaaten der Europ盲ischen Union der Euro die Landesw盲hrung, ist die Verg眉tung in Euro zu melden. 4Ist im Fall des Satzes 2 in keinem der Mitgliedstaaten der Europ盲ischen Union der Euro die Landesw盲hrung, steht es dem meldenden Plattformbetreiber frei, in welcher Landesw盲hrung er die Verg眉tung meldet.
听(3) Die Informationen 眉ber die Verg眉tung und die anderen in 搂 5 Absatz 2 genannten Betr盲ge sind f眉r das Quartal des Meldezeitraums zu melden, in dem die Verg眉tung jeweils gezahlt oder gutgeschrieben wurde.
听(4) 1Umfasst eine T盲tigkeit mehrere der in 搂 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten relevanten T盲tigkeiten und l盲sst sich der wirtschaftliche Wert der Bestandteile der T盲tigkeit bestimmen und einzelnen relevanten T盲tigkeiten zuordnen, hat der meldende Plattformbetreiber jede relevante T盲tigkeit mit ihrem entsprechenden Wertanteil zu melden. 2Kann der wirtschaftliche Wert der einzelnen Bestandteile der T盲tigkeit nicht bestimmt und nicht einzelnen relevanten T盲tigkeiten zugeordnet werden, hat der meldende Plattformbetreiber auf den Schwerpunkt abzustellen, den die T盲tigkeit nach der Verkehrsanschauung hat; bei einer T盲tigkeit, die ausschlie脽lich relevante T盲tigkeiten nach 搂 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 umfasst, ist im Zweifel eine relevante T盲tigkeit nach 搂 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu melden. 3Der meldende Plattformbetreiber hat bei der Anwendung der S盲tze 1 und 2 die Ermittlung der Wertanteile sowie die Zuordnung von T盲tigkeiten und ihrer Bestandteile zu relevanten T盲tigkeiten f眉r alle meldepflichtigen Anbieter einheitlich auszu眉ben.