听(1) Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ans盲ssig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gew枚hnlichen Aufenthaltsort hat:
听 a) |
Telekommunikationsdienstleistungen; |
听 b) |
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; |
听 c) |
elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II genannten Dienstleistungen. |
Kommunizieren Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempf盲nger 眉ber E-Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienstleistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung w盲re.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den F盲llen, in denen die folgenden Voraussetzungen erf眉llt sind:
a) |
der Dienstleistungserbringer ist in nur einem Mitgliedstaat ans盲ssig oder hat, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen T盲tigkeit oder einer festen Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gew枚hnlichen Aufenthaltsort in nur einem Mitgliedstaat, und |
b) |
die Dienstleistungen werden an nichtsteuerpflichtige Personen erbracht, die in einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat ans盲ssig sind, dort ihren Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthaltsort haben, und |
c) |
der Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der Dienstleistungen nach Buchstabe b 眉berschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10听000 EUR bzw. den Gegenwert in Landesw盲hrung und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan. |
(3) Wird in einem Kalenderjahr der Schwellenwert gem盲脽 Absatz 2 Buchstabe c 眉berschritten, so gilt ab diesem Zeitpunkt Absatz 1.
(4) Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die in Absatz 2 genannten Dienstleistungserbringer ans盲ssig sind oder, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen T盲tigkeit oder einer festen Niederlassung, ihren Wohnsitz oder ihren gew枚hnlichen Aufenthaltsort haben, gew盲hrt diesen Dienstleistungserbringern das Recht, sich f眉r die Bestimmung des Orts der Dienstleistungserbringung gem盲脽 Absatz 1 zu entscheiden; diese Entscheidung erstreckt sich in jedem Fall auf zwei Kalenderjahre.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen zweckdienliche Ma脽nahmen, um die Einhaltung der in den Abs盲tzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen durch den Steuerpflichtigen zu 眉berpr眉fen.
(6) Der Gegenwert in Landesw盲hrung des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europ盲ischen Zentralbank zum Tag der Annahme der Richtlinie (EU)2017/2455 des Rates)
(6) Der Gegenwert in Landesw盲hrung des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europ盲ischen Zentralbank zum Tag der Annahme der Richtlinie (EU)2017/2455 des Rates ver枚ffentlichten Wechselkurses berechnet.