听(1) Die Mitgliedstaaten k枚nnen die Lieferung von Gegenst盲nden und die Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet, die von in diesem Hoheitsgebiet ans盲ssigen Steuerpflichtigen bewirkt werden, deren diesen Lieferungen von Gegenst盲nden und/oder Dienstleistungen zuzurechnender Jahresumsatz in diesem Mitgliedstaat den f眉r die Anwendung dieser Steuerbefreiung von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert nicht 眉bersteigt, von der Steuer befreien. Dieser Schwellenwert darf 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landesw盲hrung nicht 眉bersteigen.
Die Mitgliedstaaten k枚nnen anhand objektiver Kriterien unterschiedliche Schwellenwerte f眉r verschiedene Wirtschaftsbereiche festlegen. Keiner dieser Schwellenwerte darf jedoch 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landesw盲hrung 眉bersteigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Steuerpflichtiger, der f眉r die Inanspruchnahme mehrerer sektorspezifischer Schwellenwerte infrage kommt, nur einen dieser Schwellenwerte in Anspruch nehmen kann.
Bei den von einem Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerten wird nicht zwischen in dem Mitgliedstaat ans盲ssigen und nicht in dem Mitgliedstaat ans盲ssigen Steuerpflichtigen unterschieden.
听(2) Mitgliedstaaten, die eine Steuerbefreiung gem盲脽 Absatz 1 eingef眉hrt haben, gew盲hren diese Steuerbefreiung auch f眉r die Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durch in einem anderen Mitgliedstaat ans盲ssige Steuerpflichtige bewirkt werden, sofern die folgenden Bedingungen erf眉llt sind:
听 a) |
der Jahresumsatz dieses Steuerpflichtigen in der Union 眉bersteigt 100 000 EUR nicht; |
听 b) |
der Betrag der Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nicht ans盲ssig ist, 眉bersteigt nicht den Schwellenwert, der in diesem Mitgliedstaat f眉r die Gew盲hrung der Steuerbefreiung f眉r in diesem Mitgliedstaat ans盲ssige Steuerpflichtige gilt. |
听(3) Ungeachtet des Artikels 292b muss ein Steuerpflichtiger, um die Steuerbefreiung in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Steuerpflichtige nicht ans盲ssig ist, in Anspruch nehmen zu k枚nnen,
听 a) |
den Mitgliedstaat der Ans盲ssigkeit vorab benachrichtigen, und |
听 b) |
darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem er ans盲ssig ist, in Bezug auf die Anwendung der Steuerbefreiung identifiziert werden. |
Die Mitgliedstaaten k枚nnen dazu die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen f眉r die Erf眉llung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde, verwenden oder auf die Struktur einer Mehrwertsteuer-Nummer oder einer anderen Nummer f眉r die Zwecke der Identifizierung gem盲脽 Unterabsatz 1 Buchstabe b zur眉ckgreifen.
Die individuelle Identifikationsnummer gem盲脽 Unterabsatz 1 Buchstabe b muss das Suffix "EX" umfassen, oder dieses Suffix "EX" ist an diese Nummer anzuf眉gen.
听(4) Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Ans盲ssigkeit in Form einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung im Voraus 眉ber etwaige 脛nderungen an den gem盲脽 Absatz 3 Unterabsatz 1 zuvor 眉bermittelten Informationen, darunter auch 眉ber die Absicht, die Steuerbefreiung in einem oder mehreren in der vorherigen Benachrichtigung nicht angegebenen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, und die Entscheidung, die Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen er nicht ans盲ssig ist, nicht mehr anzuwenden.
Die Beendigung der Anwendung wird am ersten Tag des n盲chsten Kalenderquartals nach Eingang der Informationen des Steuerpflichtigen oder, wenn diese Informationen im letzten Monat eines Kalenderquartals eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des n盲chsten Kalenderquartals wirksam.
听(5) Die Steuerbefreiung gilt in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nicht ans盲ssig ist und in dem er die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt gem盲脽
听 a) |
einer vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat der Ans盲ssigkeit dem Steuerpflichtigen die individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat, oder |
听 b) |
einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat der Ans盲ssigkeit dem Steuerpflichtigen 鈥 infolge dessen Aktualisierung 鈥 die Nummer best盲tigt. |
Au脽er in besonderen F盲llen, in denen die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung gegebenenfalls mehr Zeit f眉r die erforderlichen Kontrollen ben枚tigen, liegt der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt nicht mehr als 35 Werktage nach dem Eingang der vorherigen Benachrichtigung oder deren Aktualisierung gem盲脽 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1.
听(6) Der Gegenwert in Landesw盲hrung des in diesem Artikel genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europ盲ischen Zentralbank am 18. Januar 2018 ver枚ffentlichten Wechselkurses berechnet.