Allgemeines
听(1) Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden
听 1a. |
nach 搂 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG f眉r Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern bei einer Ausw盲rtst盲tigkeit zur Verf眉gung stellt, wenn die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen ist, z. B., weil die Abwesenheit von mehr als acht Stunden nicht erreicht oder nicht dokumentiert wird (eint盲gige Ausw盲rtst盲tigkeit) oder der Dreimonatszeitraum abgelaufen ist; |
听 4. |
nach 搂 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG f眉r Verg眉tungen f眉r Verpflegungsmehraufwendungen, die anl盲sslich einer Ausw盲rtst盲tigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden oder f眉r den An- und Abreisetag einer mehrt盲gigen Ausw盲rtst盲tigkeit mit 脺bernachtung gezahlt werden, soweit die Verg眉tungen die in 搂 9 Abs. 4a Satz 3 bis 6 EStG bezeichneten ungek眉rzten Pauschbetr盲ge um nicht mehr als 100 % 眉bersteigen; die Pauschalversteuerung gilt nicht f眉r die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsf眉hrung; |
听 5. |
nach 搂 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG f眉r zus盲tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt 眉bereignete Datenverarbeitungsger盲te, Zubeh枚r und Internetzugang sowie f眉r zus盲tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zusch眉sse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f眉r die Internetnutzung; |
听 6. |
nach 搂 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG f眉r die zus盲tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt 眉bereignete Ladevorrichtung f眉r Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge sowie f眉r zus盲tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zusch眉sse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f眉r den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung; |
听 7. |
nach 搂 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG f眉r ein zus盲tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt 眉bereignetes betriebliches Fahrrad oder Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen ist. |
Verh盲ltnis zur Pauschalierung nach 搂 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
听(2) Die nach 搂 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bez眉ge werden nicht auf die Pauschalierungsgrenze (>R 40.1 Abs. 2) angerechnet.
Erholungsbeihilfen
听(3) 1Bei der Feststellung, ob die im Kj. gew盲hrten Erholungsbeihilfen zusammen mit fr眉her gew盲hrten Erholungsbeihilfen die in 搂 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Betr盲ge 眉bersteigen, ist von der H枚he der Zuwendungen im Einzelfall auszugehen. 2Die Jahresh枚chstbetr盲ge f眉r den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder sind jeweils gesondert zu betrachten. 3Die Erholungsbeihilfen m眉ssen f眉r die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. 4Davon kann i. d. R. ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gew盲hrt wird. 5脺bersteigen die Erholungsbeihilfen im Einzelfall den ma脽gebenden Jahresh枚chstbetrag, ist auf sie insgesamt entweder 搂 39b Abs. 3 EStG mit Ausnahme des Satzes 9 oder 搂 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuwenden.
Reisekosten
听(4) 1Die Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % nach 搂 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist auf einen Verg眉tungsbetrag bis zur Summe der ungek眉rzten Verpflegungspauschalen nach 搂 9 Abs. 4a Satz 3 bis 6 EStG begrenzt. 2F眉r den dar眉berhinausgehenden Verg眉tungsbetrag kann weiterhin eine Pauschalversteuerung mit einem besonderen Pauschsteuersatz nach 搂 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommen. 3Zur Ermittlung des steuerfreien Verg眉tungsbetrags d眉rfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden (>R 3.16 Satz 1). 4Aus Vereinfachungsgr眉nden bestehen auch keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien Verg眉tungsbetrag 眉bersteigt, einheitlich als Verg眉tung f眉r Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln, die in den Grenzen des 搂 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden kann.
Datenverarbeitungsger盲te und Internet
听(5) 1Die Pauschalierung nach 搂 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG kommt bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Betracht. 2Hierzu rechnet die 脺bereignung von Hardware einschl. tec...