搂搂 1 - 161 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen f眉r Investmentverm枚gen und Verwaltungsgesellschaften
搂搂 1 - 16 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
搂 1 Begriffsbestimmungen
听(1) 1Investmentverm枚gen ist jeder Organismus f眉r gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gem盲脽 einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ t盲tiges Unternehmen au脽erhalb des Finanzsektors ist. 2Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus f眉r gemeinsame Anlagen die Anzahl m枚glicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.
听(2) Organismen f眉r gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentverm枚gen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f眉r gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) ge盲ndert worden ist, erf眉llen.
听(3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentverm枚gen, die keine OGAW sind.
听(4) Offene Investmentverm枚gen sind
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AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Erg盲nzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europ盲ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18) erf眉llen. |
听(5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind.
听(6) 1Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von in Textform geschlossenen [Bis 01.08.2021: schriftlichen] Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden d眉rfen von
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professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 32 und |
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semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33; ein Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als semiprofessioneller Anleger im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33. |
2Alle 眉brigen Investmentverm枚gen sind Publikumsinvestmentverm枚gen.
听(7) Inl盲ndische Investmentverm枚gen sind Investmentverm枚gen, die dem inl盲ndischen Recht unterliegen.
听(8) EU-Investmentverm枚gen sind Investmentverm枚gen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europ盲ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 眉ber den Europ盲ischen Wirtschaftsraum unterliegen.
听(9) Ausl盲ndische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen.
听(10) Sonderverm枚gen sind inl盲ndische [Bis 01.08.2021: offene ] Investmentverm枚gen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft f眉r Rechnung der Anleger nach Ma脽gabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverh盲ltnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden.
听(11) Investmentgesellschaften sind Investmentverm枚gen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft.
听(12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.
听(13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.
听(14) 1Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Verwaltungsgesellschaften. 2AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und ausl盲ndische AIF-Verwaltungsgesellschaften. 3OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften.
听(15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gem盲脽 搂 17, die mindestens einen OGAW verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
听(16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gem盲脽 搂 17, die mindestens einen AIF verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
听(17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 眉ber den Europ盲ischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen
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an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern verwaltete Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder |
听 2. |
an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 眉ber die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur 脛nderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) |
entsprechen.
听(18) Ausl盲ndische AIF-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die den Anforderungen an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen.
听(19) Die folgenden Begriffe werden f眉r die Zwecke dieses Gesetze...