听(1) 1Namentlich ist zu melden:
听 1. |
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
听 d) |
humane spongiforme Enzephalopathie, au脽er famili盲r-heredit盲rer Formen, |
听 e) |
akute Virushepatitis, |
听 f) |
enteropathisches h盲molytisch-ur盲misches Syndrom (HUS), |
听 g) |
virusbedingtes h盲morrhagisches Fieber, |
听 j) |
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, |
听 o) |
R枚teln einschlie脽lich R枚telnembryopathie, |
听 q) |
Typhus abdominalis oder Paratyphus, |
听 s) |
zoonotische Influenza, |
听 t) |
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), |
听 u) |
durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten, |
[Bis 29.02.2020: sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbed眉rftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,] |
听 1a. |
die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:
听 a) |
behandlungsbed眉rftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt, |
听 b) |
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
aa) |
der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird, |
bb) |
der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird, |
cc) |
ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refrakt盲ren Kolitis erfolgt oder |
dd) |
der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde, |
|
|
听 2. |
der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infekti枚sen Gastroenteritis, wenn
听 a) |
eine Person betroffen ist, die eine T盲tigkeit im Sinne des 搂 42 Abs. 1 补耻蝉眉产迟, |
听 b) |
zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, |
|
听 3. |
der Verdacht einer 眉ber das 眉bliche Ausma脽 einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Sch盲digung, |
听 4. |
die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verd盲chtiges oder -ansteckungsverd盲chtiges Tier sowie die Ber眉hrung eines solchen Tieres oder Tierk枚rpers, |
听 5. |
der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche 眉bertragbare [Bis 22.05.2020: das Auftreten einer bedrohlichen 眉bertragbaren] Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist. |
2Die Meldung nach Satz 1 hat gem盲脽 搂 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, 搂 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
听(2) 1Dem Gesundheitsamt ist 眉ber die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. 2Dem Gesundheitsamt ist 眉ber die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbed眉rftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. 3Die Meldung nach den S盲tzen 1 und 2 hat gem盲脽 搂 8 Absatz 1 Nummer 1, 搂 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(2) 1Dem Gesundheitsamt ist 眉ber die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbed眉rftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. 2Die Meldung nach Satz 1 hat gem盲脽 搂 8 Absatz 1 Nummer 1, 搂 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
听(3) 1Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. 2Die Meldung nach Satz 1 hat gem盲脽 搂 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, 搂 10 Absatz 1 zu erfolgen.