听(1) 1Das Robert Koch-Institut ist die nationale Beh枚rde zur Vorbeugung 眉bertragbarer Krankheiten sowie zur fr眉hzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. 2Dies schlie脽t die Entwicklung und Durchf眉hrung epidemiologischer und laborgest眉tzter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Pr盲vention 眉bertragbarer Krankheiten ein. 3Es arbeitet mit den jeweils zust盲ndigen Bundesbeh枚rden, den zust盲ndigen Landesbeh枚rden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. 4Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt f眉r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut f眉r Risikobewertung, sofern es sich um Aufgaben der Risikobewertung handelt, und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. 5Auf Ersuchen der zust盲ndigen obersten Landesgesundheitsbeh枚rde kann das Robert Koch-Institut den zust盲ndigen Stellen bei Ma脽nahmen zur 脺berwachung, Verh眉tung und Bek盲mpfung von bedrohlichen 眉bertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen mehrerer zust盲ndiger oberster Landesgesundheitsbeh枚rden auch l盲nder眉bergreifend, Amtshilfe leisten. 6Soweit es zur Erf眉llung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. 7Beim Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle f眉r den 枚ffentlichen Gesundheitsdienst der L盲nder eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und die Zusammenarbeit mit den zust盲ndigen Landesbeh枚rden und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach 搂 14 innerhalb der vom gemeinsamen Planungsrat nach 搂 14 Absatz 1 Satz 8 [Vom 19.11.2020 bis 16.09.2022: 搂 14 Absatz 1 Satz 7; Bis 18.11.2020: 搂 14 Absatz 1 Satz 3] getroffenen Leitlinien koordiniert.
Vom 06.09.2005 bis 27.03.2020:
(1) 1Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung 眉bertragbarer Krankheiten sowie zur fr眉hzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. 2Dies schlie脽t die Entwicklung und Durchf眉hrung epidemiologischer und laborgest眉tzter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Pr盲vention 眉bertragbarer Krankheiten ein. 3Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt f眉r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut f眉r Risikobewertung und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. 4Auf Ersuchen der zust盲ndigen obersten Landesgesundheitsbeh枚rde kann das Robert Koch-Institut den zust盲ndigen Stellen bei Ma脽nahmen zur 脺berwachung, Verh眉tung und Bek盲mpfung von schwerwiegenden 眉bertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen mehrerer zust盲ndiger oberster Landesgesundheitsbeh枚rden auch l盲nder眉bergreifend, Amtshilfe leisten. 5Soweit es zur Erf眉llung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. 6Es arbeitet mit den jeweils zust盲ndigen Bundesbeh枚rden, den zust盲ndigen Landesbeh枚rden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. [Bis 29.02.2020: 3Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen ist das Bundesinstitut f眉r Risikobewertung zu beteiligen. 4Auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbeh枚rde ber盲t das Robert Koch-Institut die zust盲ndigen Stellen bei Ma脽nahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden 眉bertragbaren Krankheiten und die obersten Landesgesundheitsbeh枚rden bei L盲nder 眉bergreifenden Ma脽nahmen; auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbeh枚rde ber盲t das Robert Koch-Institut diese zur Bewertung der Gefahrensituation beim Auftreten einer bedrohlichen 眉bertragbaren Krankheit. 5Es arbeitet mit den jeweils zust盲ndigen Bundesbeh枚rden, den zust盲ndigen L盲nderbeh枚rden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften sowie ausl盲ndischen und internationalen Organisationen und Beh枚rden zusammen.]
听(1a) 1Das Bundesministerium f眉r Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag nach Beteiligung des Bundesrates bis sp盲testens zum 31. M盲rz 2021 einen Bericht zu den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vor. 2Der Bericht beinhaltet Vorschl盲ge zur gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen St盲rkung des Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zus盲tzlicher Beh枚rden zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes.
听(2) Das Robert Koch-Institut
听 1. |
erstellt im Benehmen mit den jeweils zust盲ndigen Bundesbeh枚rden f眉r Fachkreise als Ma脽nahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkbl盲tter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung 眉bertragbarer Krankheiten, |
听 2. |
wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach 搂 11 Absatz 5, 搂 16 Absatz 4 des IGV... |