听(1) 1Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverd盲chtig, ansteckungsverd盲chtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd盲chtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere 眉ber Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. 2Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Ma脽nahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Sch盲digung erlitten hat.
听(2) 1F眉r die Durchf眉hrung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt 搂 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 [Bis 22.05.2020: 搂 16 Absatz 2, 3, 5 und 8] entsprechend. 2Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche 眉bertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach 搂 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig m枚glich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von 搂 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.
听(3) 1Die in Absatz 1 genannten Personen k枚nnen durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. 2Sie k枚nnen durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,
听 1. |
Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen 盲u脽erlichen Untersuchungen, R枚ntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimh盲uten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie |
听 2. |
das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. |
3Dar眉ber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Bet盲ubung erfordern, d眉rfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; 搂 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunf盲hig ist. 4Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten d眉rfen nur f眉r Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.
听(4) 1Den 脛rzten des Gesundheitsamtes und dessen 盲rztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. 2Die zust盲ndige Beh枚rde soll [Bis 22.05.2020: kann] gegen眉ber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt f眉r erforderlich gehalten wird.
听(5) Die Grundrechte der k枚rperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschr盲nkt.