听(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitsp盲dagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und F盲higkeiten besitzt, die f眉r die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
听(2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer
听 1. |
die Meisterpr眉fung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder |
听 2. |
in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk
听 a) |
die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach 搂 7 erf眉llt oder |
听 b) |
eine Aus眉bungsberechtigung nach 搂 7a oder 搂 7b erhalten hat oder |
听 c) |
eine Ausnahmebewilligung nach 搂 8 oder nach 搂 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten hat |
|
und den Teil IV der Meisterpr眉fung oder eine gleichwertige andere Pr眉fung, insbesondere eine Ausbildereignungspr眉fung auf der Grundlage einer nach 搂 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat.
听(3) 1In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerks盲hnlichen Gewerbe besitzt die f眉r die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und F盲higkeiten, wer
听 1. |
die Meisterpr眉fung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerks盲hnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, |
听 2. |
die Gesellen- oder Abschlusspr眉fung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, |
听 3. |
das Feststellungsverfahren nach 搂 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Ergebnis der vollst盲ndigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsf盲higkeit mit der f眉r die Aus眉bung des Ausbildungsberufs der entsprechenden Fachrichtung erforderlichen beruflichen Handlungsf盲higkeit abgeschlossen hat, |
听 4. |
eine anerkannte Pr眉fung an einer Ausbildungsst盲tte oder vor einer Pr眉fungsbeh枚rde oder eine Abschlusspr眉fung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, |
听 5. |
eine Abschlusspr眉fung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder |
听 6. |
eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach 搂 51g oder einen Bildungsabschluss besitzt, dessen Gleichwertigkeit nach anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist |
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch t盲tig gewesen ist. 2Der Abschlusspr眉fung an einer deutschen Hochschule gem盲脽 Satz 1 Nummer 5 gleichgestellt sind Diplome nach 搂 7 Abs. 2 Satz 4. 3F眉r den Nachweis der berufs- und arbeitsp盲dagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und F盲higkeiten finden die auf der Grundlage des 搂 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.
(3) 1In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerks盲hnlichen Gewerbe besitzt die f眉r die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und F盲higkeiten, wer
1. |
die Meisterpr眉fung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerks盲hnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, |
2. |
die Gesellen- oder Abschlusspr眉fung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, |
3. |
eine anerkannte Pr眉fung an einer Ausbildungsst盲tte oder vor einer Pr眉fungsbeh枚rde oder eine Abschlusspr眉fung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, |
4. |
eine Abschlusspr眉fung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder |
5. |
eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach 搂 51g [Bis 30.06.2021: 搂 51e] oder einen Bildungsabschluss besitzt, dessen Gleichwertigkeit nach anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist |
und im Falle der Nummern 2 bis 5 eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch t盲tig gewesen ist. 2Der Abschlusspr眉fung an einer deutschen Hochschule gem盲脽 Satz 1 Nr. 4 gleichgestellt sind Diplome nach 搂 7 Abs. 2 Satz 4. 3F眉r den Nachweis der berufs- und arbeitsp盲dagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und F盲higkeiten finden die auf der Grundlage des 搂 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.
听(4) 1Das Bundesministerium f眉r Wirtschaft und Klimaschutz [Vom 08.09.2015 bis 15.11.2022: Bundesministerium f眉r Wirtschaft und Energie] kann nach Anh枚rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts f眉r Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitsp盲dagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und F盲higkeiten gesondert nachzuweisen ist. 2Dabei k枚nnen Inhalt, Umfang und Abschluss der Ma脽nahmen f眉r den Nachweis geregelt werden. 3Das Bestehen des Teils IV der Meisterpr眉fung gilt als Nachweis.
听(5) Die nach Landesrecht zust盲ndige Beh枚rde kann Personen, die die Voraussetzungen der Abs盲tze 2, 3 und 4 nicht erf眉llen, die fachliche Eignung nach Anh枚ren der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.