听(1) 1Auf den Konzernabschlu脽 und den Konzernlagebericht sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts 眉ber den Konzernabschlu脽 und den Konzernlagebericht und, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt, die 搂搂 341a bis 341h 眉ber den Jahresabschlu脽 sowie die f眉r die Rechtsform und den Gesch盲ftszweig der in den Konzernabschlu脽 einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie f眉r gro脽e Kapitalgesellschaften gelten. 2Die 搂搂 293, 298 Absatz 1 sowie 搂 314 Absatz 1 Nummer 3 und 23 sind nicht anzuwenden. 3搂 314 Abs. 1 Nr. 2a gilt mit der Ma脽gabe, da脽 die Angaben f眉r solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgesch盲fts entstehen. 4In den F盲llen des 搂 315e Abs. 1 finden abweichend von Satz 1 nur die 搂搂 290 bis 292, 315e Anwendung; die S盲tze 2 und 3 dieses Absatzes und Absatz 2, 搂 341i Abs. 3 Satz 2 sowie die Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) und der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246) in ihren jeweils geltenden Fassungen sind nicht anzuwenden.
听(2) 搂 304 Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferungen oder Leistungen zu 眉blichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und Rechtsanspr眉che der Versicherungsnehmer begr眉ndet haben.
听(3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, ist 搂 170 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
听(4) 1Ein Versicherungsunternehmen, das ein Mutterunternehmen (搂 290) ist, hat den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerkl盲rung zu erweitern, wenn auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die folgenden Merkmale zutreffen:
听 2. |
bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer besch盲ftigt. |
2搂 267 Absatz 4 bis 5, 搂 298 Absatz 2, 搂 315b Absatz 2 bis 4 und 搂 315c sind entsprechend anzuwenden. 3Wenn die nichtfinanzielle Erkl盲rung einen besonderen Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf das Versicherungsunternehmen auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen.
听(5) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in Verbindung mit 搂 315d eine Konzernerkl盲rung zur Unternehmensf眉hrung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach 搂 315d in Verbindung mit 搂 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die in 搂 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen f眉r eine Befreiung nicht erf眉llen.