搂 1 Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich
听(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
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die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einsch盲tzung dritter Personen zu l枚sen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu st盲rken, |
听 2. |
das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentit盲t zu verwirklichen. |
听(2) Medizinische Ma脽nahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.
听(3) Hat eine Person nach Artikel 7a Absatz 2 des Einf眉hrungsgesetzes zum B眉rgerlichen Gesetzbuche deutsches Recht gew盲hlt, ist eine 脛nderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur zul盲ssig, wenn sie als Ausl盲nder
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ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, |
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eine verl盲ngerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtm盲脽ig im Inland aufh盲lt oder |
听 3. |
eine Blaue Karte EU besitzt. |
搂 2 Erkl盲rungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen
听(1) 1Jede Person, deren Geschlechtsidentit盲t von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegen眉ber dem Standesamt erkl盲ren, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag ge盲ndert werden soll, indem sie durch eine andere der in 搂 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. 2Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegen眉ber dem Standesamt erkl盲ren, welche der in 搂 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben f眉r sie ma脽geblich ist oder dass auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.
听(2) Die Person hat mit ihrer Erkl盲rung zu versichern, dass
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der gew盲hlte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentit盲t am besten entspricht, |
听 2. |
ihr die Tragweite der durch die Erkl盲rung bewirkten Folgen bewusst ist. |
听(3) 1Mit der Erkl盲rung nach Absatz 1 sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zuk眉nftig f眉hren will und die dem gew盲hlten Geschlechtseintrag entsprechen. 2搂 11 in Verbindung mit 搂 3 Absatz 1 des Namens盲nderungsgesetzes bleibt unber眉hrt.
听(4) Gibt ein Ausl盲nder die Erkl盲rung nach Absatz 1 in dem Zeitraum von zwei Monaten vor dem Eintritt eines Ereignisses, das zum Erl枚schen des Aufenthaltstitels nach 搂 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und zur Ausreisepflicht nach 搂 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes f眉hrt, bis zu dem Zeitpunkt des Erl枚schens des Aufenthaltstitels nach 搂 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ab, so bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.
搂 3 Erkl盲rungen von Minderj盲hrigen und Personen mit Betreuer
听(1) 1Eine beschr盲nkt gesch盲ftsf盲hige minderj盲hrige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erkl盲rungen zur 脛nderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (搂 2) nur selbst abgeben, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 2Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die 脛nderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. 3Mit der Versicherung nach 搂 2 Absatz 2 hat die minderj盲hrige Person zu erkl盲ren, dass sie beraten ist. 4Die Beratung kann insbesondere erfolgen durch
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Personen, die 眉ber eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verf眉gen, oder |
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枚ffentliche oder freie Tr盲ger der Kinder- und Jugendhilfe. |
听(2) 1Ist die minderj盲hrige Person gesch盲ftsunf盲hig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erkl盲rungen zur 脛nderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (搂 2) f眉r die Person abgeben. 2Die Erkl盲rung bedarf des Einverst盲ndnisses des Kindes, wenn es das f眉nfte Lebensjahr vollendet hat. 3Ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts; das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn die Erkl盲rung unter Ber眉cksichtigung der Rechte des M眉ndels aus 搂 1788 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs dem Wohl des M眉ndels nicht widerspricht. 4Mit der Versicherung nach 搂 2 Absatz 2 hat der gesetzliche Vertreter zu erkl盲ren, dass er entsprechend beraten ist.
听(3) 1F眉r eine gesch盲ftsunf盲hige vollj盲hrige Person, f眉r die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt ist, kann nur der Betreuer die Erkl盲rungen zur 脛nderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach 搂 2 abgeben; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2Das Betreuungsgericht erteilt die Genehmigung, wenn die Erkl盲rung einem nach 搂 1821 Absatz 2 bis 4 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs zu beachtenden Wunsch oder dem mutma脽lichen Willen des Betreuten entspricht.
搂 4 Anmeldung beim Standesamt
1Die 脛nderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erkl盲renden Person drei Monate vor der Erkl盲rung nach 搂 2 m眉ndlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erkl盲rung abgegeben werden soll. 2Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erkl盲rung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.
搂 5 Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei R眉ck盲nderung
听(1) 1Vor Ablauf eines Jahres nach der Erkl盲rung der 脛nderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erkl盲rung n...