搂搂 1 - 3 Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften
搂 1 Bundesfinanzbeh枚rden
Bundesfinanzbeh枚rden sind
听 1. |
als oberste Beh枚rde: das Bundesministerium der Finanzen; |
听 2. |
als Oberbeh枚rden: das Bundeszentralamt f眉r Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion; |
听 3. |
als 枚rtliche Beh枚rden: die Hauptzoll盲mter einschlie脽lich ihrer Dienststellen (Zoll盲mter) und die Zollfahndungs盲mter. |
搂 2 Landesfinanzbeh枚rden
听(1) Landesfinanzbeh枚rden sind
听 1. |
als oberste Beh枚rde: die f眉r die Finanzverwaltung zust盲ndige oberste Landesbeh枚rde; |
听 2. |
Oberbeh枚rden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbeh枚rden eingerichtet; |
听 3. |
als 惭颈迟迟别濒产别丑枚谤诲别n, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen k枚nnen Oberbeh枚rden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete 惭颈迟迟别濒产别丑枚谤诲别n treten; |
3. |
als 惭颈迟迟别濒产别丑枚谤诲别n, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen k枚nnen Oberbeh枚rden nach Nummer 2 treten; |
听 4. |
als 枚rtliche Beh枚rden: die Finanz盲mter. |
听(2) 1Durch Rechtsverordnung der zust盲ndigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der f眉r die Finanzverwaltung zust盲ndigen obersten Landesbeh枚rde, als Oberbeh枚rde oder als Teil einer Oberbeh枚rde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbeh枚rde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer 惭颈迟迟别濒产别丑枚谤诲别 [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektion], als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. 2Die Landesregierung kann die Erm盲chtigung durch Rechtsverordnung auf die f眉r die Finanzverwaltung zust盲ndige oberste Landesbeh枚rde 眉bertragen. 3Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, k枚nnen ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Gesch盲ftsbereich einer anderen obersten Landesbeh枚rde, 眉bertragen werden.
听(3) 1Durch Rechtsverordnung der zust盲ndigen Landesregierung k枚nnen f眉r Kassengesch盲fte andere 枚rtliche Landesbeh枚rden zu Landesfinanzbeh枚rden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbeh枚rden). 2Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
搂 2a Verzicht auf 惭颈迟迟别濒产别丑枚谤诲别n, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbeh枚rden
听(1) 1Durch Rechtsverordnung kann auf 惭颈迟迟别濒产别丑枚谤诲别n verzichtet werden. 2Die Rechtsverordnung erl盲sst f眉r den Bereich von Aufgaben des Landes die zust盲ndige Landesregierung. 3Die Landesregierung kann die Erm盲chtigung durch Rechtsverordnung auf die f眉r die Finanzverwaltung zust盲ndige oberste Landesbeh枚rde 眉bertragen.
听(2) 1Wird auf 惭颈迟迟别濒产别丑枚谤诲别n verzichtet, gehen die diesen [Bis 28.12.2020: den Oberfinanzdirektionen] zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Beh枚rde nach 搂 2 Abs. 1 Nr. 1 眉产别谤. 2Durch Rechtsverordnung der zust盲ndigen Landesregierung k枚nnen Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbeh枚rde 眉bertragen werden. 3Die Landesregierung kann die Erm盲chtigung durch Rechtsverordnung auf die f眉r die Finanzverwaltung zust盲ndige oberste Landesbeh枚rde 眉bertragen.
听(3) (weggefallen)
搂听2b (weggefallen)
搂 3 Leitung der Finanzverwaltung
听(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2Soweit die Bundesfinanzbeh枚rden Aufgaben aus dem Gesch盲ftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. 3Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
听(2) 1Die f眉r die Finanzverwaltung zust盲ndige oberste Landesbeh枚rde leitet die Landesfinanzverwaltung. 2Soweit Landesfinanzbeh枚rden Aufgaben aus dem Gesch盲ftsbereich einer anderen obersten Landesbeh枚rde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. 3Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der f眉r die Finanzverwaltung zust盲ndigen obersten Landesbeh枚rde.
搂搂 4 - 6 Abschnitt II. Oberbeh枚rden
搂 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbeh枚rden
听(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbeh枚rden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
听(2) Die Bundesoberbeh枚rden erledigen in eigener Zust盲ndigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz, durch andere oder aufgrund anderer Bundesgesetze zugewiesen werden.
听(3) Die Bundesoberbeh枚rden erledigen als beauftragte Beh枚rden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchf眉hrung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zust盲ndigen Bundesministerium beauftragt werden.
搂 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes f眉r Steuern
听(1) Das Bundeszentralamt f眉r Steuern hat unbeschadet des 搂 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:
听 1. |
die Mitwirkung an Au脽enpr眉fungen (搂 19); |