听(1) 1Sofern das Amortisationskonto bei Beendigung der Hochlauffinanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 oder bei der K眉ndigung nach 搂 28r Absatz 7 Satz 1 einen Fehlbetrag aufweist, gleicht die Bundesrepublik Deutschland diesen gegen眉ber der kontof眉hrenden Stelle aus. 2Dies ist auch f眉r Betr盲ge anzuwenden, die zwischen dem f眉r die Ermittlung des Fehlbetrages nach Satz 1 ma脽geblichen Zeitpunkt und dem tats盲chlichen Ausgleich entstehen. 3Der Fehlbetrag ergibt sich aus der Summe der nach 搂 28r Absatz 3 auf das Amortisationskonto gebuchten und verzinsten Betr盲ge, wobei vorherige Ausgleichszahlungen und Zusch眉sse durch die Bundesrepublik Deutschland, die der Verringerung des Fehlbetrages des Amortisationskontos oder der Erf眉llung der Anspr眉che nach 搂 28r Absatz 3 Satz 7 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 dieses Paragrafen dienen, mindernd angerechnet werden.
听(2) 1Sofern die kontof眉hrende Stelle als Darlehensnehmerin ihre Zahlungsverpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit einer Darlehensvereinbarung nach 搂 28r Absatz 3 Satz 9 bei F盲lligkeit nicht erf眉llt, hat die Darlehensgeberin einen unbedingten und unwiderruflichen Anspruch auf Ausgleich des f盲lligen Betrages gegen die Bundesrepublik Deutschland. 2Der Anspruch nach Satz 1 umfasst neben der Darlehensforderung insbesondere Zinsen, s盲mtliche Kosten, Entgeltanspr眉che, bereicherungsrechtliche R眉ckforderungsanspr眉che und R眉ckabwicklungsanspr眉che, die im Zusammenhang mit der Gew盲hrung eines Darlehens stehen. 3Die Bundesrepublik Deutschland wird die Darlehensgeberin von s盲mtlichen Lasten, insbesondere s盲mtlichen Sch盲den, Forderungen der Darlehensnehmerin oder Dritter, Aufwendungen und Kosten sowie sonstigen Risiken, die der Darlehensgeberin im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Gew盲hrung, der Durchf眉hrung, der K眉ndigung oder einer Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarungen entstehen, freistellen. 4Der Anspruch nach den S盲tzen 1 bis 3 wird jeweils f盲llig 30 Bankarbeitstage nach Mitteilung der Darlehensgeberin an die Bundesrepublik Deutschland, dass ein f盲lliger Anspruch gegen眉ber der Darlehensnehmerin nach Satz 1 oder ein Anspruch der Darlehensgeberin nach Satz 3 besteht. 5Die Zahlungsverpflichtung nach den S盲tzen 1 und 3 besteht jeweils unabh盲ngig von der Rechtswirksamkeit der Darlehensvereinbarung nach 搂 28r Absatz 3 Satz 9 und unabh盲ngig von einem vorherigen R眉ckgriff auf etwaige Sicherheiten, einer Klage oder sonstigen Ma脽nahmen der Darlehensgeberin gegen die Darlehensnehmerin. 6Die Bundesrepublik Deutschland kann Zur眉ckbehaltungsrechte, Aufrechnungsrechte, Abz眉ge oder Gegenanspr眉che gegen den Anspruch nach Satz 1 nur geltend machen, soweit diese jeweils rechtskr盲ftig festgestellt oder von der Darlehensgeberin anerkannt sind.
听(3) 1Im Fall des Ausgleichs des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, gegen眉ber der Bundesrepublik Deutschland einen Selbstbehalt an dem Fehlbetrag des Amortisationskontos zu leisten. 2F眉r die Berechnung des Fehlbetrages gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Ma脽gabe, dass vorherige Ausgleichszahlungen und Zusch眉sse durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mindernd angerechnet werden. 3Der Selbstbehalt betr盲gt bei Beendigung der Hochlauffinanzierung zum Ablauf des 31. Dezember 2055 insgesamt 24 Prozent des von der Bundesrepublik Deutschland auszugleichenden Fehlbetrages des Amortisationskontos und wird zum 31. Oktober 2057 f盲llig. 4Der Betrag des Selbstbehalts nach Satz 3 ist anteilig von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern im Verh盲ltnis ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung an den kumulierten genehmigten Netzkosten nach 搂 28o des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt zu tragen. 5Im Fall einer K眉ndigung nach 搂 28r Absatz 7 Satz 1 h盲ngt die H枚he des Selbstbehalts vom Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der K眉ndigung ab, wobei der Selbstbehalt zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der K眉ndigung f盲llig wird. 6Die H枚he des Selbstbehalts nach Satz 3 verringert sich ausgehend von dem Ablauf der Laufzeit des Amortisationskontos im Jahr 2055 kalenderj盲hrlich um jeweils 0,5 Prozentpunkte. 7Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
听(4) 1Erfolgt vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells zum 31. Dezember 2055 oder vor einer K眉ndigung nach 搂 28r Absatz 7 Satz 1 zum entsprechend fr眉heren Zeitpunkt eine vollst盲ndige oder teilweise 脺bertragung der Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes an einen anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber oder einen Dritten, ist der 眉bertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber vorbehaltlich des Satzes 4 verpflichtet, sp盲testens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 脺bertragung einen Selbstbehalt an die Bundesrepublik Deutschland zu leisten. 2Dieser Selbstbehalt betr盲gt 24 Prozent des auf ihn nach Absatz 3 Satz 4 entfallenden Anteils des Fehlbetrages des Amortisationskontos zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der 脺bertragung. 3Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Die Pflicht zur Zahlung des Sel...