听(1) 1Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es schlie脽t sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (搂 44 Absatz 1) an oder die Voraussetzungen f眉r eine der in 搂 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5 genannten Steuerbefreiungen liegen vor. 2Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten mit der Ma脽gabe als dem Leitungsnetz zugeh枚rig, dass ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt. 3Die Entnahme aus dem Leitungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt als Entnahme zum Verbrauch.
听(2) Steuerschuldner ist
听 1. |
der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ans盲ssig ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird, |
听 2. |
andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt. |
听(3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steuergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ans盲ssigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumelden.
听(4) 1Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, P盲chter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als anderer Lieferer (Absatz 2 Nr. 1) gilt. 2An den Inhaber der Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit der Lieferung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen. 3搂 42 bleibt dadurch unber眉hrt.
听(4a) Lieferer von Erdgas gelten nicht als andere Lieferer (Absatz 2 Nummer 1), soweit
听 1. |
sie Erdgas zum Selbstverbrauch entnehmen, |
听 2. |
ihnen dieses Erdgas versteuert von einem im Steuergebiet ans盲ssigen Lieferer geliefert wird und |
听 3. |
die Menge dieses Erdgases vom letztgenannten Lieferer ermittelt wird. |
听(5) 1Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der entgegen Absatz 3 nicht angemeldet ist, als im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen, wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 entstanden sei. 2Eine Steuerentstehung durch die tats盲chliche Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz bleibt dadurch unber眉hrt. 3Dem nicht angemeldeten Lieferer wird auf Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer entrichtet hat, verg眉tet, soweit er nachweist, dass die durch die tats盲chliche Entnahme des Erdgases entstandene Steuer entrichtet worden ist, f眉r das Erdgas keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas steuerfrei entnommen worden ist.
听(6) F眉r die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen f眉r eine Gef盲hrdung der Steuer erkennbar sind.