听(1) 1Die Kapitalertragsteuer betr盲gt
2Im Fall einer Kirchensteuerpflicht erm盲脽igt sich die Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalertr盲ge entfallenden Kirchensteuer. 3搂 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
听(2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalertr盲ge ohne Abzug; dies gilt nicht f眉r Ertr盲ge aus Investmentfonds nach 搂 16 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes, auf die nach 搂 20 des Investmentsteuergesetzes eine Teilfreistellung anzuwenden ist; 搂 20 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Investmentsteuergesetzes sind beim Steuerabzug nicht anzuwenden. 2In den F盲llen des 搂 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuerabzug
wenn die Wirtschaftsg眉ter von der die Kapitalertr盲ge auszahlenden Stelle erworben oder ver盲u脽ert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. 3脺bertr盲gt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsg眉ter auf ein anderes Depot, hat die abgebende inl盲ndische auszahlende Stelle der 眉bernehmenden inl盲ndischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen. 4Satz 3 gilt in den F盲llen des 搂 43 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. 5Handelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut [Bis 25.06.2021: oder Finanzdienstleistungsinstitut] mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsertr盲gen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausl盲ndischen Instituts f眉hren; dies gilt entsprechend f眉r eine in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inl盲ndischen Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inl盲ndischen Wertpapierinstitut [Bis 25.06.2021: oder Finanzdienstleistungsinstituts]. 6In allen anderen F盲llen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zul盲ssig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Ver盲u脽erung oder Einl枚sung der Wirtschaftsg眉ter. 8In den F盲llen des 搂 43 Absatz 1 Satz 4 gelten der B枚rsenpreis zum Zeitpunkt der 脺bertragung zuz眉glich St眉ckzinsen als Einnahmen aus der Ver盲u脽erung und die mit dem Depot眉bertrag verbundenen Kosten als Ver盲u脽erungskosten im Sinne des 搂 20 Absatz 4 Satz 1. 9Zur Ermittlung des B枚rsenpreises ist der niedrigste am Vortag der 脺bertragung im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschaftsg眉ter mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem 脺bertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt; Entsprechendes gilt f眉r Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europ盲ischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 眉ber Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind. 10Liegt ein B枚rsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten. 11Die 眉bernehmende auszahlende Stelle hat als Anschaffungskosten den von der abgebenden Stelle angesetzten B枚rsenpreis anzusetzen und die bei der 脺bertragung als Einnahmen aus der Ver盲u脽erung angesetzten St眉ckzinsen nach Absatz 3 zu ber眉cksichtigen. 12Satz 9 gilt entsprechend. 13Liegt ein B枚rsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Ver盲u脽erung oder Einl枚sung der Wirtschaftsg眉ter. 14Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsg眉ter vor dem 1. Januar 1994 erworben oder ver盲u脽ert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Ver盲u脽erung oder Einl枚sung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. 15Abweichend von den S盲tzen 2 bis 14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalertr盲gen aus nicht f眉r einen marktm盲脽igen Handel bestimmten schuldbuchf盲higen Wertpapieren des Bundes und der L盲nder oder bei Kapitalertr盲gen im Sinne des 搂 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug.
听(3) 1Die auszahlende Stelle hat ausl盲ndische Steuern auf Kapitalertr盲ge nach Ma脽gabe des 搂 32d Absatz 5 zu ber眉cksichtigen. 2Sie hat unter Ber眉cksichtigung des 搂 20 Absatz ...