Fahrzeugkarosserien unter gleichzeitiger Verwendung von zum Beispiel Stahl, Aluminium und Carbonfaser-Materialien innerhalb der gleichen Karosseriestruktur werden als Material-Mix-Konstruktionen bezeichnet. Während der Instandsetzung dieser Karosserien sind Schutzmaßnahmen für die Bearbeitung sortenreiner Materialien sowie für die gleichzeitige Bearbeitung unterschiedlicher Werkstoffe zu berücksichtigen.
Bei der Bearbeitung von Bauteilen aus reinen ausgehärteten Kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen (Carbonfaserverstärkter Kunststoff, CFK) sind die Schutzmaßnahmen abhängig von der auftretenden Faserstaubkonzentration und der Staubbelastung für die Beschäftigten zu betrachten und zu bewerten. Außerdem sind die Brand- und Explosionsgefährdung sowie die elektrische Gefährdung durch Freisetzung von Kohlenstofffasern und Partikelstäuben zu berücksichtigen.
Siehe DGUV-Information FB HM-074 "Bearbeitung von CFK-Materialien – Orientierungshilfe für Schutzmaßnahmen".
5.15.1
Bei Schleif- und Trennarbeiten entstehende Stäube sind umgehend aufzunehmen und sicher zu entfernen.
5.15.2
Sofern es sich nicht um Arbeiten geringen Umfangs handelt, sind die entstehenden Stäube an der Entstehungsstelle abzusaugen.
5.15.3
Stäube, die durch die Bearbeitung verschiedener Materialien entstehen, sind getrennt zu erfassen und abzusaugen oder zu entfernen.
Soll von der getrennten Erfassung abgewichen werden, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen werden, dass dies gefahrlos möglich ist (z. B. aufgrund der bearbeiteten Materialpaarung). Dazu können auch die Betriebsanleitungen der verwendeten Absaugeinrichtungen Hinweise geben. Sonst sind besondere Schutzmaßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz festzulegen und umzusetzen.
5.15.4
Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Entzünden der Stäube verhindern, vor allem innerhalb der Absaugeinrichtung.
Die Entzündung von Stäuben kann durch die Vermeidung von Zündquellen verhindert werden. Die Ausbreitung der Stäube wird in der Praxis durch die Abtrennung angrenzender Arbeitsplätze verhindert. Absaugeinrichtungen müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Kann bei Anwendung einer Trockenabscheidung das Einsaugen von Zündquellen nicht sicher ausgeschlossen werden, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich (z. B. ein Funkenvorabscheider).
Siehe DGUV Regel 109-001 "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium, Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen".