听(1) 1Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangeh枚riger oder deutscher Volkszugeh枚riger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten au脽erhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. 2Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der f眉r die pers枚nlichen Lebensverh盲ltnisse des Betroffenen bestimmend war. 3Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangeh枚rigen gewohnt haben.
听(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangeh枚riger oder deutscher Volkszugeh枚riger
听 1. |
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz au脽erhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gr眉nden politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gr眉nden der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltma脽nahmen gegen ihn ver眉bt worden sind oder ihm drohten, |
听 2. |
auf Grund der w盲hrend des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Vertr盲ge aus au脽erdeutschen Gebieten oder w盲hrend des gleichen Zeitraumes auf Grund von Ma脽nahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), |
听 3. |
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsma脽nahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rum盲nien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verl盲sst, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. M盲rz 1952 dorthin zur眉ckgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begr眉ndet hat (Aussiedler), |
听 4. |
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf st盲ndig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausge眉bt hat und diese T盲tigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste, |
听 5. |
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gem盲脽 搂 10 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschlie脽ung verloren, aber seinen st盲ndigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste, |
听 6. |
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gem盲脽 搂 11 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen st盲ndigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste. |
听(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangeh枚riger oder deutscher Volkszugeh枚riger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den F盲llen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangeh枚rigen oder deutschen Volkszugeh枚rigen den st盲ndigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.
听(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umst盲nden hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege, in diesen Gebieten st盲ndig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.