听(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Besch盲digte und Hinterbliebene
听 1. |
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, |
听 2. |
Hilfen zur Gesundheit, |
听 3. |
Eingliederungshilfe f眉r Menschen mit Behinderungen, |
听 5. |
Hilfe zur 脺berwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. |
听(2) Leistungen k枚nnen auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz 枚ffentlicher Mittel unter Ber眉cksichtigung des Zweckes der Kriegsopferf眉rsorge rechtfertigen.
听(3) 1F眉r die Eingliederungshilfe f眉r Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 2F眉r die 眉brigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die 搂搂 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die 搂搂 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zw枚lften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 3Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Ber眉cksichtigung der Lage der Besch盲digten oder Hinterbliebenen zu erbringen. [Bis 05.12.2019: 1F眉r die Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten die 搂搂 47, 49 bis 52, das Sechste und Achte Kapitel sowie 搂搂 72, 74, 88 Abs. 2 und 搂 92 Abs. 2 des Zw枚lften Buches Sozialgesetzbuch unter Ber眉cksichtigung der besondern Lage der Besch盲digten oder Hinterbliebenen entsprechend.] 2Die 搂搂 10 bis 24a bleiben unber眉hrt. 3Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach 搂 35 wegen sch盲digungsbedingter Blindheit erbracht wird. 4Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach 搂 35 aus anderen Gr眉nden, wird sie bis zu dem in 搂 72 Abs. 1 Satz 2 des Zw枚lften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. 5Leistungen nach 搂 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferf眉rsorge vor.
听(4) Die Abs盲tze 1 bis 3 gelten auch f眉r Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bed眉rfen.
(5) 1Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach 搂 25e Abs. 1 Nr. 1 ein Grundbetrag
1. |
in H枚he von 4,25 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den F盲llen
a) |
der Eingliederungshilfe f眉r behinderte Menschen nach 搂 53 Abs. 1 Satz 1 des Zw枚lften Buches Sozialgesetzbuch in einer station盲ren oder teilstation盲ren Einrichtung, |
c) |
der Hilfe zur Pflege in einer station盲ren oder teilstation盲ren Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf l盲ngere Zeit erforderlich ist, sowie bei der h盲uslichen Pflege von Pflegebed眉rftigen der Pflegegrade 2 oder 3, |
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2. |
in H枚he von 8,5 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den F盲llen
b) |
des Pflegegeldes f眉r Pflegebed眉rftige der Pflegegrade 4 oder 5. |
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2Der Familienzuschlag betr盲gt 40 vom Hundert des Grundbetrags des 搂 25e Abs. 1 Nr. 1. 3F眉r den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner betr盲gt der Familienzuschlag in den F盲llen des Satzes 1 Nummer 2 die H盲lfte des Grundbetrags des Satzes 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des 搂 72 Absatz 5 des Zw枚lften Buches Sozialgesetzbuch erf眉llen oder so schwer behindert sind, dass sie als Besch盲digte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach 搂 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.