听(1) 1F眉r jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu f眉hren. 2Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Ma脽nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat眉rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu sch眉tzen. 3Die Akte kann in Teilen oder vollst盲ndig automatisiert gef眉hrt werden. 4Zur Personalakte geh枚ren alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverh盲ltnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). 5Andere Unterlagen d眉rfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. 6Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverh盲ltnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Pr眉fungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. 7Kindergeldakten k枚nnen mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden gef眉hrt werden, wenn diese von der 眉brigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
听(2) 1Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. 2Teilakten k枚nnen bei der f眉r den betreffenden Aufgabenbereich zust盲ndigen Beh枚rde gef眉hrt werden. 3Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) d眉rfen nur gef眉hrt werden, wenn die personalverwaltende Beh枚rde nicht zugleich Besch盲ftigungsbeh枚rde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Beh枚rden f眉r die Beamtin oder den Beamten zust盲ndig sind; sie d眉rfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtm盲脽igen Aufgabenerledigung der betreffenden Beh枚rde erforderlich ist. 4In die Grundakte ist ein vollst盲ndiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. 5Wird die Personalakte weder vollst盲ndig in Schriftform noch vollst盲ndig elektronisch gef眉hrt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form gef眉hrt werden.
听(3) Personalaktendaten d眉rfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur f眉r Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.
听(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten 眉ber Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie 眉ber ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begr眉ndung, Durchf眉hrung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverh盲ltnisses oder zur Durchf眉hrung organisatorischer, personeller oder sozialer Ma脽nahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.