搂搂 1 - 8 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
搂 1 Geltungsbereich
In den Verwaltungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und den sonstigen nicht bundesunmittelbaren K枚rperschaften, Anstalten und Stiftungen des 枚ffentlichen Rechts im Lande Bremen sowie den Gerichten des Landes Bremen werden Personalvertretungen gebildet.
搂 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern
Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Gesetz nicht ber眉hrt.
搂 3 Bedienstete
听(1) 1Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschlie脽lich der zu ihrer Berufsausbildung Besch盲ftigten. 2Richter sind nicht Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes.
听(2) Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.
搂 4 Beamte
1Wer Beamter ist, richtet sich nach dem Beamtengesetz. 2Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamten- oder Richterberuf befinden sowie Richterinnen und Richter, die au脽erhalb eines Gerichts t盲tig sind.
搂 5 Arbeitnehmer
1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer besch盲ftigt werden. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Bedienstete, die sich in einer beruflichen Ausbildung au脽erhalb eines Beamtenverh盲ltnisses oder eines anderen 枚ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh盲ltnisses befinden.
搂听6 (weggefallen)
搂 7 Dienststellen
听(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind
听 a) |
die einzelnen Beh枚rden und Betriebe der in 搂 1 genannten Verwaltungen und Gerichte und |
听 b) |
die in 搂 1 genannten K枚rperschaften, Anstalten und Stiftungen des 枚ffentlichen Rechts. |
1Hat eine der in b) genannten Einrichtungen keine eigene Personalhoheit oder ist diese eingeschr盲nkt, so gilt diese Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes gleichzeitig als Dienststelle des Tr盲gers der Personalhoheit. 2Der Personalrat der Einrichtung ist insoweit gleichzeitig Personalrat dieser Dienststelle.
听(2) 1Auf Antrag des Gesamtpersonalrats k枚nnen Bestandteile einer Dienststelle oder mehrerer Dienststellen, mehrere Dienststellen oder Gruppen von Bediensteten von der obersten Dienstbeh枚rde bzw. dem obersten Organ der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Dienststellen zu Dienststellen im Sinne von Absatz 1 erkl盲rt werden. 2Bei den K枚rperschaften, Anstalten und Stiftungen des 枚ffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Gesamtpersonalrats der zust盲ndige Personalrat, soweit kein Gesamtpersonalrat besteht. 3Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.
搂 8 Leiter oder Leitung der Dienststelle
F眉r die Dienststelle handelt ihr Leiter oder sein st盲ndiger Vertreter, gegebenenfalls das f眉r die Leitung zust盲ndige Organ.
搂搂 9 - 42 Zweites Kapitel Der Personalrat
搂搂 9 - 22b Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung
搂 9 Aktives Wahlrecht
听(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in 枚ffentlichen Angelegenheiten zu w盲hlen oder zu stimmen, nicht besitzen.
听(2) Als Bediensteter im Sinne von Absatz 1 gilt auch derjenige, der in der Dienststelle weisungsgebunden besch盲ftigt wird, selbst wenn dessen Arbeits- oder Dienstverh盲ltnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.
听(3) 1Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung l盲nger als drei Monate gedauert hat. 2Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. 3Satz 2 gilt nicht bei Abordnung zu einem Lehrgang.
听(4) Die Wahlberechtigung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Bedienstete bei einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besch盲ftigt wird.
听(5) 1Die in der Berufsausbildung befindlichen Bediensteten sind unbeschadet des 搂 22a nur bei ihrer Besch盲ftigungsbeh枚rde wahlberechtigt. 2W盲hrend der Zeit einer ausschlie脽lich theoretischen Ausbildung sind die Auszubildenden in den Ausbildungsdienststellen wahlberechtigt, denen sie vor Beginn der theoretischen Ausbildung zugewiesen waren. 3Rechtspraktikanten nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz sind w盲hrend ihrer Ausbildung nur zum Ausbildungspersonalrat und zum Gesamtpersonalrat wahlberechtigt.
搂 10 Passives Wahlrecht
听(1) W盲hlbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten der Dienststelle angeh枚ren oder seit einem Jahr in 枚ffentlichen Verwaltungen oder von diesen gef眉hrten Betrieben besch盲ftigt sind.
听(2) Nicht w盲hlbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die F盲higkeit, Rechte aus 枚ffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
听(3) Nicht w盲hlbar sind unbeschadet des 搂 22a die in 搂 9 Abs. 5 genannten Personen.
听(4) Nicht w盲hlbar sind der Leiter der Dienststelle, sein st盲ndiger Vertreter, die Mitglieder des f眉r die Leitung der Dienststelle zust盲ndigen Organs sowie Bedienstete, die zu selbst盲ndigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
搂 11 Ausnahmen
听(1) Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, so brauchen f眉r die W盲hlbarkeit die Voraussetzungen des 搂 10 Abs. 1 nicht erf眉llt zu sein.
听(2) Die Voraussetzungen des 搂 10 Abs. 1 entfallen, wenn nicht mindestens f眉nfmal soviel w盲hlbare Bedienstete jeder Gruppe vorhanden w盲ren, als nach 搂搂 12 und 13 zu w盲hlen sind.
搂 12 Mitgliederzahl
听(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens f眉nf Wahlberechtigte besch盲ftigen, von denen drei w盲hlbar sind, werden Personalr盲te gebildet.
听...