听(1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bed眉rfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bau眉berwachung, wenn
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die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bau眉berwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes 眉bertragen ist und |
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die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten mit der Bef盲higung zum h枚heren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkr盲ften ausreichend besetzt ist. |
2Solche baulichen Anlagen bed眉rfen jedoch der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbeh枚rde. 3Die Zustimmung entf盲llt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und, soweit ihre 枚ffentlich-rechtlich gesch眉tzten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ber眉hrt sein k枚nnen, die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen. 4Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bed眉rfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Bauma脽nahmen in oder an bestehenden Geb盲uden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer nicht verfahrensfreien Nutzungs盲nderung f眉hren, sowie die Beseitigung baulicher Anlagen. 5Satz 3 gilt nicht f眉r bauliche Anlagen, f眉r die nach 搂 70 Absatz 5 eine 脰ffentlichkeitsbeteiligung durchzuf眉hren ist.
听(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der oberen Bauaufsichtsbeh枚rde einzureichen.
听(3) 1Die obere Bauaufsichtsbeh枚rde pr眉ft
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andere 枚ffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung eine Entscheidung nach anderen 枚ffentlich-rechtlichen Vorschriften entf盲llt oder ersetzt wird. |
2Sie f眉hrt bei den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anlagen die 脰ffentlichkeitsbeteiligung nach 搂 70 Absatz 5 durch. 3Die obere Bauaufsichtsbeh枚rde entscheidet 眉ber Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den nach Satz 1 zu pr眉fenden sowie von anderen Vorschriften, soweit sie nachbarsch眉tzend sind und die Nachbarn nicht zugestimmt haben. 4Im 脺brigen bedarf die Zul盲ssigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung. 5Die Baudienststelle tr盲gt die Verantwortung daf眉r, dass die Unterhaltung der Anlagen in ihrem Zust盲ndigkeitsbereich den 枚ffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht; die Eingriffsm枚glichkeit der unteren Bauaufsichtsbeh枚rde nach 搂 58 Absatz 2 bleibt unber眉hrt.
听(4) 1Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu h枚ren. 2搂 36 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. 3Im 脺brigen sind die Vorschriften 眉ber das Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.
听(5) 1Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bev枚lkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Abs盲tzen 1 bis 4 der oberen Bauaufsichtsbeh枚rde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; das Kenntnisgabeverfahren entf盲llt, wenn die Gemeinde dem Bauvorhaben nicht widerspricht. 2Im 脺brigen wirken die Bauaufsichtsbeh枚rden nicht mit. 3搂 76 Absatz 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bev枚lkerungsschutz dienen, keine Anwendung.