听(1) 1Der Beschluss der Enteignungsbeh枚rde ist den Beteiligten zuzustellen. 2Der Beschluss ist mit einer Belehrung 眉ber Zul盲ssigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (搂 217) zu versehen.
听(2) Gibt die Enteignungsbeh枚rde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen
听 1. |
die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbeg眉nstigten; |
听 2. |
die sonstigen Beteiligten; |
听 3. |
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundst眉ck zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist; |
听 4. |
den Gegenstand der Enteignung, und zwar
听 a) |
wenn das Eigentum an einem Grundst眉ck Gegenstand der Enteignung ist, das Grundst眉ck nach Gr枚脽e, grundbuchm盲脽iger, katasterm盲脽iger und sonst 眉blicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundst眉cksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortf眉hrungsvermessungen befugten Stelle oder von einem 枚ffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind, |
听 b) |
wenn ein anderes Recht an einem Grundst眉ck Gegenstand einer selbst盲ndigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchm盲脽iger Bezeichnung, |
听 c) |
wenn ein pers枚nliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundst眉cken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundst眉cken beschr盲nkt, Gegenstand einer selbst盲ndigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens, |
听 d) |
die in 搂 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenst盲nde, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird; |
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听 5. |
bei der Belastung eines Grundst眉cks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundst眉ck; |
听 6. |
bei der Begr眉ndung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverh盲ltnisses und die daran Beteiligten; |
听 7. |
die Eigentums- und sonstigen Rechtsverh盲ltnisse vor und nach der Enteignung; |
听 8. |
die Art und H枚he der Entsch盲digungen und die H枚he der Ausgleichszahlungen nach 搂 100 Absatz 5 Satz 4 und 搂 101 Absatz 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentsch盲digungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach 搂 97 Absatz 4 zu entsch盲digen sind, m眉ssen von den sonstigen Geldentsch盲digungen getrennt ausgewiesen werden; |
听 9. |
bei der Entsch盲digung in Land das Grundst眉ck in der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise. |
听(3) In den F盲llen der 搂搂 111 und 112 Absatz 2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschr盲nken.
听(4) 1Kann ein Grundst眉cksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. 2Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen.
听(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbeh枚rde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.