听(1) Ein Ausl盲nder, dessen Aufenthalt die 枚ffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gef盲hrdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Ber眉cksichtigung aller Umst盲nde des Einzelfalles vorzunehmende Abw盲gung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausl盲nders im Bundesgebiet ergibt, dass das 枚ffentliche Interesse an der Ausreise 眉berwiegt.
听(2) Bei der Abw盲gung nach Absatz 1 sind nach den Umst盲nden des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine pers枚nlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung f眉r Familienangeh枚rige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausl盲nder rechtstreu verhalten hat, zu ber眉cksichtigen.
听(3) Ein Ausl盲nder, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/T眉rkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt 鈥 EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das pers枚nliche Verhalten des Betroffenen gegenw盲rtig eine schwerwiegende Gefahr f眉r die 枚ffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft ber眉hrt und die Ausweisung f眉r die Wahrung dieses Interesses unerl盲sslich ist.
听(3a) Ein Ausl盲nder, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausl盲ndischen Fl眉chtlings im Sinne des 搂 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidi盲r Schutzberechtigten im Sinne des 搂 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genie脽t oder der einen von einer Beh枚rde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 眉ber die Rechtsstellung der Fl眉chtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gr眉nde der nationalen Sicherheit oder 枚ffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
Vom 21.08.2019 bis 30.12.2022:
(3a) Ein Ausl盲nder, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausl盲ndischen Fl眉chtlings genie脽t oder der einen von einer Beh枚rde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 眉ber die Rechtsstellung der Fl眉chtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn er aus schwerwiegenden Gr眉nden als eine Gefahr f眉r die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr f眉r die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskr盲ftig verurteilt wurde.
听(3b) Ein Ausl盲nder, der die Rechtsstellung eines subsidi盲r Schutzberechtigten im Sinne des 搂 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genie脽t, darf nur ausgewiesen werden, wenn er eine schwere Straftat begangen hat oder er eine Gefahr f眉r die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
听(4) 1Ein Ausl盲nder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (搂 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. 2Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
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ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a [Bis 30.12.2022: Absatz 3] eine Ausweisung rechtfertigt oder |
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eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. |