听(1) 1Einem geduldeten Ausl盲nder soll abweichend von 搂 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderj盲hrigen ledigen Kindern in h盲uslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit盲ren Gr眉nden im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
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眉ber ausreichenden Wohnraum verf眉gt, |
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眉ber hinreichende m眉ndliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europ盲ischen Referenzrahmens f眉r Sprachen verf眉gt, |
听 3. |
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tats盲chlichen Schulbesuch nachweist, |
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die Ausl盲nderbeh枚rde nicht vors盲tzlich 眉ber aufenthaltsrechtlich relevante Umst盲nde get盲uscht oder beh枚rdliche Ma脽nahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vors盲tzlich hinausgez枚gert oder behindert hat, |
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keine Bez眉ge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterst眉tzt und |
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nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vors盲tzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagess盲tzen oder bis zu 90 Tagess盲tzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausl盲ndern begangen werden k枚nnen, grunds盲tzlich au脽er Betracht bleiben. |
2Wenn der Ausl盲nder seinen Lebensunterhalt eigenst盲ndig durch Erwerbst盲tigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach 搂 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. 3Im 脺brigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die 搂搂 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. 4Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. 5Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausl盲nder sie wegen einer k枚rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgr眉nden nicht erf眉llen kann.
听(2) 1Dem geduldeten vollj盲hrigen ledigen Kind eines geduldeten Ausl盲nders, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderj盲hrigen ledigen Kindern in h盲uslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit盲ren Gr眉nden im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach 搂 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderj盲hrig war und gew盲hrleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh盲ltnisse in die Lebensverh盲ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einf眉gen kann. 2Das Gleiche gilt f眉r einen Ausl盲nder, der sich als unbegleiteter Minderj盲hriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit盲ren Gr眉nden im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gew盲hrleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverh盲ltnisse in die Lebensverh盲ltnisse der Bundesrepublik Deutschland einf眉gen kann.
听(3) 1Hat ein in h盲uslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, f眉hrt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift f眉r andere Familienmitglieder. 2Satz 1 gilt nicht f眉r den Ehegatten eines Ausl盲nders, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im 脺brigen erf眉llt und es zur Vermeidung einer besonderen H盲rte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu erm枚glichen. 3Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
听(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausl盲nder an einem Integrationsgespr盲ch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausl盲nder an einem Integrationsgespr盲ch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird. 2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus眉bung einer Erwerbst盲tigkeit.
听(5) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer G眉ltigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. 2Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach 搂 23 Abs. 1 Satz 1 verl盲ngert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausl盲nders bis zum 31. Dezember 2009 眉berwiegend eigenst盲ndig durch Erwerbst盲tigkeit gesichert war oder wenn der Ausl盲nder mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vor眉bergehend eigenst盲ndig sichert. 3F眉r die Zukunft m眉ssen in beiden F盲llen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt 眉berwiegend gesichert sein wird. 4Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zun盲chst mit einer G眉ltigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verl盲ngert, wenn der Ausl盲nder sp盲testens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erf眉llt. 5搂 81...