听(1) 1Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzul盲ssig oder offensichtlich unbegr眉ndet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. 2Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung 眉ber den Asylantrag als offensichtlich unzul盲ssig oder offensichtlich unbegr眉ndet, das Klagebegehren im 脺brigen hingegen als unzul盲ssig oder unbegr眉ndet abgewiesen worden ist.
听(2) In den 眉brigen F盲llen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
听(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grunds盲tzliche Bedeutung hat oder |
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das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh枚fe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder |
听(4) 1Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. 2Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. 3Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 4In dem Antrag sind die Gr眉nde, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 5Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
听(5) 1脺ber den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begr眉ndung bedarf. 2Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskr盲ftig. 3L盲sst das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
听(6) 搂 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
听(7) Ein Rechtsbehelf nach 搂 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
听(8) 1Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von 搂 132 Absatz 1 und 搂 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
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in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder 眉berstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und |
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die Revision deswegen zugelassen hat. |
2Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gest眉tzt werden. 3Die Revision ist beschr盲nkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder 眉berstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. 4In dem hierf眉r erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von 搂 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tats盲chlichen Feststellungen gebunden. 5Das Bundesverwaltungsgericht ber眉cksichtigt f眉r die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner m眉ndlichen Verhandlung oder Entscheidung (搂 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. 6Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.
听(8a) Das Bundesministerium des Innern und f眉r Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.