Kurzbeschreibung
Dargestellt wird die zeitliche Befristung bei Entsendung in Staaten, mit denen ein Abkommen 眉ber Soziale Sicherheit besteht. Zus盲tzlich genannt werden die Staaten, bei denen das Abkommen auch Ausnahmeregelungen zul盲sst.
Begrenzung f眉r eine Entsendung
Mit verschiedenen Staaten wurden Abkommen 眉ber Soziale Sicherheit abgeschlossen. Die bilateralen Abkommen sehen in der Regel eine zeitliche Begrenzung f眉r eine Entsendung vor. Die verschiedenen zeitlichen Begrenzungen erstrecken sich von 12 bis 60 Kalendermonaten und werden hier aufgef眉hrt.
Staaten, mit denen ein Abkommen 眉ber Soziale Sicherheit besteht
Bei einigen Staaten ist keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. In diesen F盲llen ergibt sich die zeitliche Begrenzung entweder aus einer vertraglichen Begrenzung oder aus der Art und Weise der Aufgabe im Ausland. Sollte in diesen Staaten von Beginn an feststehen, dass die Entsendung 眉ber die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall f眉r die Dauer der im Abkommen vereinbarten Zeitgrenze weiter. Dies gilt nur, sofern die Voraussetzungen f眉r eine Entsendung erf眉llt sind. Lediglich das deutsch-amerikanische Abkommen sieht vor, dass in einem solchen Fall sofort die amerikanischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Abkommensstaat |
Zeitliche Befristung |
Albanien |
24 Monate |
Australien |
48 Monate |
Bosnien-Herzegowina |
Nein |
Brasilien |
24 Monate |
Chile |
36 Monate |
China |
48 Monate |
Indien |
48 Monate |
Israel |
Nein |
Japan |
60 Monate |
Kanada |
60 Monate |
Korea |
24 Monate |
Kosovo |
Nein |
Marokko |
36 Monate |
Moldau |
24 Monate |
Montenegro |
Nein |
Nordmazedonien |
24 Monate |
Philippinen |
48 Monate |
Quebec |
60 Monate |
Serbien |
Nein |
罢眉谤办别颈 |
Nein |
Tunesien |
12 Monate |
Uruguay |
24 Monate |
Vereinigtes K枚nigreich (Abkommen 眉ber Handel und Zusammenarbeit) |
24 Monate |
Vereinigte Staaten |
60 Monate |
Staaten mit Ausnahmeregelungen
Dauert die Entsendung l盲nger als in den Abkommensregelungen vorgesehen sind die Voraussetzungen f眉r die Weitergeltung des deutschen Rechts nicht erf眉llt. In diesen F盲llen besteht h盲ufig noch die M枚glichkeit, dass f眉r den weiteren Zeitraum deutsches Recht aufgrund einer Ausnahmeregelung weitergilt. Hierzu muss das Abkommen diese M枚glichkeit aber ausdr眉cklich vorsehen. Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung muss vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gemeinsam an die deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland gestellt werden. Folgende Abkommen sehen die M枚glichkeit einer Ausnahmevereinbarung vor:
Staat |
Rechtsgrundlage |
EU, EWR-Staaten, Schweiz und das Vereinigte K枚nigreich |
Artikel 16 VO (EG) 883/04 |
Albanien |
Artikel 9 des deutsch-albanischen Abkommens |
Australien |
Artikel 8 des deutsch-australischen Abkommens |
Bosnien-Herzegowina |
Artikel 10 des deutsch- jugoslawischen Abkommens |
Brasilien |
Artikel 9 des deutsch-brasilianischen Abkommens |
Chile |
Artikel 7 des Abkommens |
China |
Artikel 8 des Abkommens |
Indien |
Artikel 7 des deutsch-indischen Abkommens |
Israel |
Artikel 10 des Abkommens |
Japan |
Artikel 7 des Abkommens |
Kanada |
Artikel 10 des Abkommens |
Korea |
Artikel 10 des Abkommens |
Marokko |
Artikel 11 des Abkommens |
Moldau |
Artikel 9 des deutsch-moldauischen Abkommens |
Montenegro |
Artikel 10 des deutsch-jugoslawischen Abkommens |
Nordmazedonien |
Artikel 11 des deutsch-mazedonischen Abkommens |
Philippinen |
Artikel 9 des Abkommens |
Quebec |
Artikel 10 der Vereinbarung |
Serbien |
Artikel 10 des deutsch-jugoslawischen Abkommens |
罢眉谤办别颈 |
Artikel 9 des Abkommens |
Tunesien |
Artikel 11 des Abkommens |
Uruguay |
Artikel 9 des Abkommens |
USA |
Artikel 6 des Abkommens |
Vereinigtes K枚nigreich (Abkommen 眉ber Handel und Zusammenarbeit) |
Keine Ausnahmevereinbarung |