Kurzbeschreibung
Seit M盲rz 2024 k枚nnen Besch盲ftigte schon w盲hrend des Anerkennungsverfahrens einreisen und in Deutschland arbeiten. Hierzu m眉ssen Arbeitgeber und Bewerber in einer schriftlichen Vereinbarung versichern, dass sie das Anerkennungsverfahren nach der Einreise umgehend in die Wege leiten.
Vorbemerkung
Die Anerkennungspartnerschaft ist ein neuer Aufenthaltstitel, mit welchem Besch盲ftigte seit M盲rz 2024 schon w盲hrend des Anerkennungsverfahrens in Deutschland eine qualifizierte Besch盲ftigung aus眉ben k枚nnen. Das hei脽t, sie k枚nnen erst nach Deutschland einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren ihrer beruflichen Qualifikation durchf眉hren.
An die Erteilung des neuen Titels sind einige Anforderungen gekn眉pft:
- Die ausl盲ndische Fachkraft hat eine mindestens 2-j盲hrige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen.
- Der Abschluss ist in dem Ausbildungsland staatlich anerkannt (zu best盲tigen 眉ber die Zentralstelle f眉r ausl盲ndisches Bildungswesen (ZAB)).
- Schriftlicher Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
- Schriftliche Vereinbarung des Arbeitgebers und Bewerbers, in der sie versichern, dass sie das Anerkennungsverfahren nach der Einreise umgehend in die Wege leiten (Vereinbarung einer Anerkennungspartnerschaft).
- Deutschkenntnisse des Besch盲ftigten auf dem Sprachniveau A2
- Arbeitgeber ist f眉r eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet; dieser hat also bereits Erfahrung mit der beruflichen Ausbildung oder Nachqualifizierung. Die Pr眉fung erfolgt im Visumsverfahren durch die zust盲ndige Beh枚rde.
- Es besteht ein berufsfachlicher Zusammenhang zwischen erworbener Qualifikation, angestrebter Besch盲ftigung und angenommenen Zielberuf.
Die Aufenthaltserlaubnis bei einer Anerkennungspartnerschaft bel盲uft sich auf ein Jahr und kann auf bis zu 3 Jahre verl盲ngert werden. Dabei muss der Arbeitgeber oder die Fachkraft gegebenenfalls belegen k枚nnen, dass sie sich aktiv und intensiv um Anerkennung und Nachqualifizierung bem眉ht hat.
In einer Anerkennungspartnerschaft muss es hinreichend wahrscheinlich sein, dass die ausl盲ndische Berufsqualifikation oder der Hochschulabschluss in Deutschland unter Ber眉cksichtigung etwaiger Qualifizierungsbedarfe als vollst盲ndig gleichwertig mit einem deutschen Zielberuf anerkannt werden kann. Daher muss sowohl ein berufsfachlicher Zusammenhang zwischen der ausl盲ndischen Qualifikation und der Besch盲ftigung w盲hrend der Anerkennungspartnerschaft bestehen, als auch zwischen der Besch盲ftigung und dem potenziell angestrebten Zielberuf. Diesen Zusammenhang pr眉ft die Bundesagentur f眉r Arbeit.
Grunds盲tzlich sind nur qualifizierte Besch盲ftigungen zul盲ssig, somit keine blo脽en Anlern- und Helfert盲tigkeiten. Dies betrifft alle Besch盲ftigungen, zu deren Aus眉bung keine Berufsaus眉bungserlaubnis notwendig ist.
Bei reglementierten Berufen, also Berufen mit einer Berufsaus眉bungserlaubnis, ist eine qualifizierte Besch盲ftigung f眉r die Zeit w盲hrend der Anerkennungspartnerschaft nicht m枚glich. Stattdessen kann eine T盲tigkeit unterhalb des qualifizierten Fachkraftniveaus aufgenommen werden, die als 脺bergang in den Zielberuf dient. Voraussetzung hierf眉r ist, dass der Arbeitgeber entweder tarifgebunden ist oder es sich um eine Pflegeeinrichtung bzw. einen kirchlichen Arbeitgeber handelt. Der Ausl盲nder muss zu den tariflich oder auf Grundlage kirchlichen Rechts festgelegten Arbeitsbedingungen besch盲ftigt und bezahlt werden und die angebotenen Besch盲ftigungsbedingungen m眉ssen zu einer beruflichen Besch盲ftigung im angestrebten Zielberuf hinf眉hren.
Vereinbarung einer Anerkennungspartnerschaft
Zwischen
....................................................
[Name und Adresse Gesellschaft]
鈥 nachfolgend "Gesellschaft" 鈥
und
....................................................
[Name und Adresse Antragsteller
鈥 nachfolgend "Antragsteller" 鈥
Die Gesellschaft und der Antragsteller beabsichtigen eine berufliche Anerkennung der ausl盲ndischen Berufsqualifikation des Antragstellers im folgenden Zielberuf: ......
Hierzu vereinbaren die Parteien was folgt:
Alternativ
Variante 1: Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
Der Antragsteller verpflichtet sich, sp盲testens nach der Einreise bei der im Inland nach den Regelungen des Bundes oder der L盲nder f眉r die berufliche Anerkennung zust盲ndigen Stelle unverz眉glich das Verfahren zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einzuleiten.
Alternativ
Variante 2: Anerkennung eines im Inland reglementierten Berufs
Der Antragsteller verpflichtet sich, sp盲testens nach der Einreise bei der im Inland nach den Regelungen des Bundes oder der L盲nder f眉r die berufliche Anerkennung zust盲ndigen Stelle unverz眉glich das Verfahren zur Erteilung der erforderlichen Berufsaus眉bungserlaubnis einzuleiten.
Alternativ
Variante 1: Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Antragsteller die Wahrnehmung der von der zust盲ndigen Stelle zur Anerkennung seiner Berufsqualifikation geforderten Qualifizierungsma脽nahmen im Rahmen des Arbeitsver...