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Leitsatz
Der Verkauf von Waren ist grunds盲tzlich eine typische Handelst盲tigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S.听von 搂听68 Nr.听4 AO erf眉llt. Der Verkauf von Hilfsmitteln f眉r blinde oder sehbehinderte Menschen 眉ber ein Ladengesch盲ft kann aber ein Zweckbetrieb sein, wenn 眉ber eine im Einzelhandel 眉bliche reine Produktberatung hinaus weitere 鈥撎齠眉rsorgeorientierte听鈥 Hilfestellungen gegeben werden.
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Normenkette
搂 14, 搂 64, 搂 65, 搂 68 Nr. 4 AO, 搂 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Art. 98 Abs. 1 und 2 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin ist eine gewerblich t盲tige GbR, deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen der Handel mit Waren und die Erbringung von Dienstleistungen f眉r blinde und sehbehinderte Menschen ist. Sie vertreibt ihre Produkte 眉ber das Internet und auf anderen Vertriebswegen (Messen etc.). Die Ums盲tze der Kl盲gerin unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Der Beigeladene ist ein eingetragener gemeinn眉tziger Verein, der als Verband und als Selbsthilfeorganisation insbesondere die Interessen von Menschen vertritt, die blind oder wesentlich sehbehindert sind. Der Beigeladene vertreibt seine Produkte 眉ber ein Ladengesch盲ft in W sowie 眉ber das Internet. Die Ums盲tze des Beigeladenen wurden vom FA gem盲脽 搂听12 Abs.听2 Nr.听8 Buchst.听a UStG mit dem erm盲脽igten Steuersatz besteuert.
Die Kl盲gerin legte Einspr眉che gegen die USt-Festsetzungen des Beigeladenen f眉r 2002 und 2004 bis 2012 ein, weil sie der Auffassung war, dass die Voraussetzungen f眉r die Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes beim Beigeladenen nicht vorl盲gen. Das FA verwarf die Einspr眉che als unzul盲ssig.
Das FG wies die Klage ab (S盲chsisches FG, Urteil vom 10.4.2019, 5 K 1472/17, EFG 2021, 416) als unbegr眉ndet abgewiesen.
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Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache an das FG zur眉ck. Zwar habe das FG zutreffend die Zul盲ssigkeit der Konkurrentenklage bejaht. Es habe jedoch 搂听12 Abs.听2 Nr.听8 Buchst.听a UStG i.V.m. 搂听68 Nr.听4 AO unzutreffend angewandt. Der Verkauf von Waren ist grunds盲tzlich eine typische Handelst盲tigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S.v. 搂听68 Nr.听4 AO erf眉lle. Der Verkauf von Hilfsmitteln f眉r blinde oder sehbehinderte Menschen 眉ber ein Ladengesch盲ft kann aber ein Zweckbetrieb sein, wenn 眉ber eine im Einzelhandel 眉bliche reine Produktberatung hinaus weitere 鈥 f眉rsorgeorientierte 鈥 Hilfestellungen erforderlich sind. Insbesondere hierzu seien weitere Feststellungen zu treffen.
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Hinweis
1. 搂听64 Abs.听1 AO wird bisweilen keine hinreichende Bedeutung beigemessen. Zweckbetriebe sind danach wirtschaftliche Gesch盲ftsbetriebe i.S.v. 搂听14 AO, die die Voraussetzungen der 搂搂听65 bis 68 AO erf眉llen. Hieraus folgt aus Sicht des BFH, dass Gegenstand der Zweckbetriebspr眉fung die im wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetrieb ausge眉bte T盲tigkeit ist.
Anhand von 搂听68 Nr.听4 AO l盲sst sich dies beispielhaft verdeutlichen. Geht es um die Frage, ob Verkaufst盲tigkeiten der dort genannten Blindenf眉rsorge dienen, ist Gegenstand dieser Pr眉fung die Verkaufst盲tigkeit, sodass eine Zweckbetriebszugeh枚rigkeit der Verkaufst盲tigkeit nicht damit begr眉ndet werden kann, dass daneben auch unentgeltliche T盲tigkeiten z.B. in Kursen oder Seminaren ausge眉bt werden, die f眉r sich betrachtet zu keiner wirtschaftlichen T盲tigkeit f眉hren.
Daher ist es nicht m枚glich, die entgeltliche Verkaufst盲tigkeit in Relation zur unentgeltlichen Kurst盲tigkeit zu setzen, um mit einem 脺berwiegen der Kurst盲tigkeit einen Zweckbetrieb Verkauf zu begr眉nden.
Stattdessen ist aus Sicht des BFH zu pr眉fen, ob sich die Verkaufst盲tigkeit vom allgemeinen Fachhandel dadurch unterscheidet, dass sie im Zusammenhang mit weitergehenden Leistungen wie z.B. einem unentgeltlichen Kursangebot steht. Letzteres kann dazu f眉hren, dass der Verkauf mit den damit zusammenh盲ngenden Lieferungen als Blindenf眉rsorge i.S.v. 搂听68 Nr.听4 AO anzusehen ist.
2. Der BFH begr眉ndet dies erg盲nzend damit, dass entsprechend bereits bisheriger Betrachtung die Anforderungen des 搂听65 Nr.听1 AO auch bei Anwendung von 搂听68 AO zu beachten sind.
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Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.11.2022 鈥 V R 12/20