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Sachverhalt
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH ging es um die Frage der Zumutbarkeit der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Unternehmer bzw., ob bei einer Ratenzahlungsvereinbarung bei Erstreckung der hinausgeschobenen F盲lligkeit 眉ber mehr als 2 Veranlagungszeitr盲ume eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen entsprechender Uneinbringlichkeit des Entgelts m枚glich ist.
Mit Honorarvereinbarung im November 2012 vereinbarte die Kl盲gerin mit einer T-GmbH Honorarzahlungen f眉r Vermittlungsleistungen/Vermarktungsleistungen an einem Grundst眉ck i. H. v. 1 Mio. EUR netto. Die Parteien vereinbarten, beginnend ab dem Kalenderjahr 2013, eine ratierliche, j盲hrlich zum 30.6. f盲llige Zahlung i. H. v. 200.000 EUR. Die rechtliche Beurteilung dieser Zahlungen war zwischen dem Finanzamt und der Kl盲gerin streitig. W盲hrend die Kl盲gerin meinte, die Zahlungen w眉rden als Entgelt f眉r im Zeitraum 2012 bis 2017 erbrachte Vermittlungs- bzw. Vermarktungsleistungen erbracht, war das Finanzamt der Auffassung, die Honorarzahlungen seien f眉r die einmalige Vermittlung des Grundst眉cks vereinbart worden.
Nach dem Urteil des vorinstanzlichen FG lag der gesamten Honorarvereinbarung eine einmalige, im Jahr 2012 ausgef眉hrte sonstige Leistung zu Grunde. Die nach dem ersten Teilbetrag von 200.000 EUR in den Jahren nach 2013 f盲lligen Raten seien aber uneinbringlich i. S. v. 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. Unter dem Begriff Uneinbringlichkeit versteht das FG, in Anlehnung an Art. 90 MwStSystRL, die vollst盲ndige oder teilweise Nichtbezahlung nach vorheriger Bewirkung eines Umsatzes. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn zumindest auf absehbare Zeit rechtlich oder tats盲chlich die Entgeltforderung ganz oder teilweise nicht durchgesetzt werden kann. Das FG hat sich in seiner Rechtsauffassung dem Nieders盲chsischen FG angeschlossen, wonach eine solche Uneinbringlichkeit dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempf盲nger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen 眉ber die F盲lligkeit des Entgelts f眉r mehr als 2 Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann. Durch die Verteilung der Entgeltzahlung 眉ber mehr als 2 Veranlagungszeitr盲ume wird auf Seiten des leistenden Unternehmers die Zumutbarkeit der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer 眉berschritten; dies ist nach Auffassung des FG mit dem Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich der Besteuerung der Unternehmer, die der Sollversteuerung unterliegen, nicht mehr vereinbar.
Der BFH fragte den EuGH, ob sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i. S. v. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung ergibt. Hilfsweise fragte der BFH bei Verneinung dieser ersten Frage, ob von einer Nichtbezahlung i. S. v. Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen ist, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in 5 Jahresraten zu verg眉ten ist und das nationale Recht f眉r den Fall der sp盲teren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder r眉ckg盲ngig gemacht wird.
Der EuGH hatte in seinem Urteil "baumgarten sports & more", entschieden, dass Art. 63 i. V. m. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL der Annahme entgegensteht, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bez眉glich einer von einem Vermittler erbrachten Dienstleistung (Vermittlung von Profifu脽ballspielern), die Gegenstand von unter einer Bedingung stehenden Ratenzahlungen 眉ber mehrere Jahre nach der Vermittlung ist, bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten. Zur Begr眉ndung wies der EuGH darauf hin, dass es bei einer derartigen Leistung, die in der Vermittlung eines Spielers an einen Verein f眉r eine bestimmte Anzahl von Spielzeiten besteht und durch unter einer Bedingung stehende Ratenzahlungen 眉ber mehrere Jahre nach der Vermittlung verg眉tet wird, der Fall zu sein scheint, dass Leistungen i. S. v. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben. Dem hatte sich der BFH in seinem Folgeurteil angeschlossen und entschieden, dass sich Unternehmer bei ratenweise verg眉teten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen k枚nnen und dies f眉r den dortigen Streitfall damit begr眉ndet, dass es nicht darauf ankommt, ob wie z. B. bei einer Nutzungs眉berlassung eine zeitraumbezogene Leistungshandlung vorliegt. Es gen眉ge vielmehr, dass eine Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit des vermittelten Erfolges (hier: Verbleib des Spielers beim aufnehmenden Verein 眉ber die vereinbarte Vertragslaufzeit) verg眉tet werde.
Der BFH f眉hrte im vorliegenden Verfahren aus, ausgehend vom blo脽en Wortlaut des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL k枚nne die erste Rechtsfrage, auch wenn es sich hierbei nur um eine Ausnahmevorschrift zu Art. 63 MwStSystRL handelt, zu bejahe...