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Leitsatz
Die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgef眉hrten 盲rztlichen Heilbehandlung, die dort individuell f眉r den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, ist als ein mit der 盲rztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gem盲脽 搂听4 Nr.听16 Buchst.听b UStG steuerfrei (entgegen Abschn.听100 Abs.听3 Nr.听4 UStR 2005 und Abschn.听4.14.6 Abs.听3 Nr.听3 UStAE).
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Normenkette
搂听4 Nr.听16 Buchst.听b UStG 2005, Art.听13 Teil A Abs.听1 Buchst.听b, Abs.听2 Buchst.听a und b 6. EG-RL
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin betreibt ein Krankenhaus. Sie verf眉gte 眉ber eine sog. Institutserm盲chtigung gem盲脽 搂听116a SGB听V, aufgrund der sie erm盲chtigt war, ambulante Behandlungen durchzuf眉hren. Ambulante Behandlungen wurden auch durch Krankenhaus盲rzte durchgef眉hrt, die dabei gem盲脽 搂听116 SGB听V aufgrund einer sog. pers枚nlichen Erm盲chtigung t盲tig waren. Die Kl盲gerin f眉hrte durch ihre Krankenhaus盲rzte ambulante Behandlungen von Krebspatienten (Chemotherapien) durch. Die dabei an die Patienten verabreichten Zytostatika wurden von der Kl盲gerin in der von ihr betriebenen Krankenhausapotheke nach 盲rztlicher Anordnung und individuell f眉r den jeweiligen Patienten hergestellt. Das Finanzamt sah die Zytostatikaums盲tze als umsatzsteuersteuerpflichtig an. Die hiergegen eingelegte Klage hatte Erfolg (FG M眉nster, Urteil vom 12.5.2011, 5 K 435/09 U, 亿兆体育-Index 2827211, EFG 2011, 1470).
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Entscheidung
Der BFH best盲tigte inhaltlich die Entscheidung der Vorinstanz.
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Hinweis
1. Die Finanzverwaltung geht seit 2005 davon aus, dass die Abgabe von Medikamenten durch eine Krankenhausapotheke an Patienten des Krankenhauses nur dann als eng mit der Krankenhausbehandlung verbundener Umsatz steuerfrei (搂听4 Nr.听16 Buchst.听a UStG a.F. = 搂听4 Nr.听14 Buchst.听b UStG) ist, wenn die Abgabe an station盲r behandelte Patienten erfolgt. Die Abgabe an ambulant behandelte Patienten soll danach steuerpflichtig sein (Abschn.听4.14.6 Abs.听3 Nr.听3 UStAE).
2. Dem hat sich der BFH in dem Besprechungsurteil nicht angeschlossen. F眉r die Steuerfreiheit des eng verbundenen Umsatzes kommt es darauf an, ob die Leistung zur Erreichung therapeutischer Ziele unentbehrlich ist. Dies trifft auf die Verabreichung von Arzneimitteln zu, die in einer Krankenhausapotheke f眉r den Patienten individuell zur Durchf眉hrung einer ambulanten Heilbehandlung im Krankenhaus hergestellt werden.
3. Ein in diesem Fall eingeholten Vorabentscheidungsersuchen, das zu dem EuGH-Urteil vom 13.3.2014, C-366/12, Klinikum Dortmund gGmbH, BFH/NV 2014, 812, UR 2014, 271 f眉hrte, steht dem nicht entgegen.
a) Nach dem Urteil des EuGH ist eine Lieferung von zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb eines Krankenhauses selbstst盲ndig t盲tigen 脛rzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben worden sind, nicht steuerfrei, es sei denn, diese Lieferung ist in tats盲chlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der 盲rztlichen Heilbehandlung untrennbar.
b) Zum einen hat sich der EuGH entgegen dem BFH-Vorlagebeschluss in seinem Urteil zu einer im Streitfall nicht entscheidungserheblichen Bestimmung ge盲u脽ert (Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听c der 6. RL, nicht aber zum entscheidungserheblichen Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听b der 6. RL). Zum anderen ist das vom EuGH in seinem Urteil aufgestellte Erfordernis eines "Kontinuums" bereits deshalb gewahrt, da die Abgabe von individuell f眉r einzelne Patienten hergestellten Zytostatika unentbehrlich f眉r die Verwirklichung der therapeutischen Zielsetzung einer Chemotherapie ist. Damit liegt die vom EuGH "in tats盲chlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht" geforderte Untrennbarkeit vor.
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Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.9.2014 鈥 V R 19/11