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Leitsatz
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, geht der auf ihn entfallende Verlustabzug unter. Das gilt auch bei einer Organschaft, da Organtr盲ger und Organgesellschaft getrennte Betriebe bleiben (sogenannte eingeschr盲nkte Einheitstheorie).
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Sachverhalt
Die A-GmbH & Co. KG ist gewerbesteuerliche Organtr盲gerin, die B-GmbH und die C-GmbH sind jeweils Organgesellschaften. Unterj盲hrig kam es bei der Organtr盲gerin zu einem Wechsel der Gesellschafter, indem die Kommanditisten E, F und G ihre Kommanditanteile in die H-GmbH & Co. KG eingebracht haben. Im Jahr 2014 erzielte die Organtr盲gerin einen Verlust, von den beiden Organgesellschaften waren jeweils Gewinne zuzurechnen, insgesamt ergab sich bei der Organtr盲gerin ein positiver Gewerbeertrag. Im Rahmen einer Betriebspr眉fung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der "eigene" Gewerbeverlust der Organtr盲gerin, soweit er auf die Kommanditisten E, F und G entfiel, wegen entfallener Unternehmeridentit盲t nach 搂 10a GewStG untergeht. Der Einspruch gegen den Bescheid 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag blieb erfolglos.
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Entscheidung
Das FG wertet die Klage als unbegr眉ndet und den angefochtenen Bescheid 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag als rechtm盲脽ig. Eine vollst盲ndige Ber眉cksichtigung eines Gewerbeverlustes setzt nach 搂 10a GewStG die Unternehmens- und Unternehmeridentit盲t voraus. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, geht der Verlustabzug verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entf盲llt. Damit geht ein Verlustabzug auch unter, wenn ein Gesellschafter seine Gesellschaftsanteile an eine andere Personengesellschaft ver盲u脽ert bzw. - wie hier - in diese einbringt.
Organtr盲ger und Organgesellschaft einer Organschaft bilden nach der sogenannten eingeschr盲nkten Einheitstheorie trotz der Betriebsst盲ttenfiktion des 搂 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG kein einheitliches Unternehmen. Deshalb sind der Gewerbeertrag der Organgesellschaft einerseits und der Gewerbeertrag des Organtr盲gers andererseits auf der ersten Stufe jeweils getrennt zu ermitteln. Erst auf der zweiten Stufe werden die jeweiligen Gewerbeertr盲ge beim Organtr盲ger zusammengerechnet.
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Hinweis
Das FG hat die Revision zugelassen, sodass der BFH dar眉ber entscheiden k枚nnte, ob und wie im Fall eines unterj盲hrigen (teilweisen) Wegfalls der Unternehmeridentit盲t bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organtr盲gerin auf der 1. Stufe die Rechtsfolgen des 搂 10a GewStG Anwendung finden. Aktuell ist nicht ersichtlich, ob die Kl盲gerin in Revision gegangen ist.
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Link zur Entscheidung
FG M眉nster, Urteil v. 21.03.2023, 11 K 2517/21 G