Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz
Wird ein Rechtsanwalt auch als Schuldnerberater t盲tig, sind bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, s盲mtliche T盲tigkeiten des Unternehmers zu ber眉cksichtigen.
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Sachverhalt
Der Kl盲ger ist als selbstst盲ndiger Rechtsanwalt insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts t盲tig. Zudem wird er im Namen und auf Rechnung der ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. (ADN) als Schuldnerberater t盲tig. F眉r seine Ums盲tze aus der T盲tigkeit als Schuldnerberater machte er die Steuerbefreiung gem盲脽 搂 4 Nr. 18 UStG geltend. Das Finanzamt hingegen stufte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig ein.
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Entscheidung
Die Klage hatte in der Sache keinen Erfolg. 骋别尘盲脽 搂 4 Nr. 18 UStG sind eng mit der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, d眉rfen nicht verteilt, sondern m眉ssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kl盲ger als nat眉rliche Person mit der Schuldnerberatung im au脽ergerichtlichen Insolvenzverfahren grunds盲tzlich unter diese Vorschrift fallen k枚nnte. Streitig ist allein, ob eine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird und deshalb die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erf眉llt sind. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind bei der Beurteilung dieser Frage s盲mtliche T盲tigkeiten eines Unternehmers zu ber眉cksichtigen. Da der Kl盲ger als nat眉rliche Person aufgrund seiner Rechtsanwaltst盲tigkeit eine systematische Gewinnerzielung anstrebt, war die Steuerbefreiung nicht zu gew盲hren. Auch der Einwand des Kl盲gers, als Hilfspersonen im Sinne des 搂 57 Abs. 1 Satz 2 AO die satzungsm盲脽igen Zwecke der nach 搂 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten ADN zu erf眉llen, f眉hrt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Hilfsperson muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 18 UStG erf眉llen. Die Revision wurde wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.
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Hinweis
骋别尘盲脽 搂 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit des Unternehmers. Dieser althergebrachte Rechtsgrundsatz wurde quasi sinngem盲脽 auch bei der Pr眉fung der Steuerbefreiung des 搂 4 Nr. 18 UStG angewandt, unter Ber眉cksichtigung der EuGH-Rechtsprechung, EuGH, Urteil v. 21.3.2002, C - 174/00 (Kennemer Golf & Country Club). Da das FG-Urteil zwischenzeitlich rechtskr盲ftig geworden ist, wird man es in der Praxis zu beachten haben. F眉r klassische Einzelunternehmer und Freiberufler d眉rfte dies bedeuten, dass sie f眉r eine "nebenberuflich" ausge眉bte Schuldnerberatung die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen k枚nnen.
Anders sieht die Sache z. B. aus, wenn freiberuflich t盲tige Rechtsanw盲lte, P盲dagogen sowie Kinder- und Jugendpsychologen Leistungen als Verfahrensbeistand erbringen, diesbez眉glich kann eine Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG in Betracht kommen, wie das BMF erst k眉rzlich verf眉gt hat (vgl. BMF, Schreiben v. 28.4.2023, III C 3 - S 7183/19/10003 :002).
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Link zur Entscheidung
Nieders盲chsisches FG, Urteil v. 05.09.2022, 11 K 56/22