1 Allgemeines
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Rz. 1
搂听19 BetrVG regelt die Anfechtung der Betriebsratswahl. Die Regeln der Wahlanfechtung gelten auch f眉r die Anfechtung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung. Sie gelten hingegen nicht f眉r die Bildung von Betriebsratsaussch眉ssen, f眉r die Bildung des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung. All diese Gremien werden nicht durch Wahl, sondern durch Beschluss bestellt. Diese Beschl眉sse sind nach allgemeinen Regeln anfechtbar.
Anfechtbare Betriebsratswahlen sind wirksam, solange durch Gericht nicht die Unwirksamkeit festgestellt ist. Nicht gesetzlich geregelt ist der dar眉ber hinausgehende Fall, dass die Betriebsratswahl per se nichtig ist. Die Regeln f眉r die Nichtigkeit der Betriebsratswahl wurden vielmehr von Rechtsprechung und Wissenschaft entwickelt.
Stellt der Wahlvorstand selbst einen Fehler im laufenden Wahlverfahren fest, der zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Betriebsratswahl f眉hrt, hat er ihn zun盲chst unverz眉glich zu korrigieren, wenn dies im Rahmen der laufenden Wahl m枚glich ist; andernfalls hat er die Wahl abzubrechen und ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
2 Anfechtung der Betriebsratswahl
2.1 Allgemeines
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Rz. 2
Die Voraussetzungen f眉r die Anfechtung einer Betriebsratswahl sind in 搂听19 Abs.听1 BetrVG geregelt. Es muss ein
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Rz. 3
Nach dem Gesetz besteht die Anfechtungsm枚glichkeit nur, wenn gegen Vorschriften 眉ber das Wahlverfahren, die W盲hlbarkeit oder das Wahlrecht versto脽en wird, die wesentlich sind. Nicht jeder Verfahrensversto脽 f眉hrt daher zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz stufen selbst schon die Verfahrensvorschriften ab in sogenannte Muss- und Soll-Vorschriften. Die Muss-Vorschriften sind zwingende Wahlvorschriften, w盲hrend Soll-Vorschriften nur mit geringerer Intensit盲t ihrer Verbindlichkeit ausgestattet sind. Damit ergibt sich schon als Grundsatz, dass nur Muss-Vorschriften (Indiz: "muss", "hat", "sind") zu den wesentlichen Vorschriften z盲hlen k枚nnen. Sollvorschriften k枚nnen allerdings dann ebenfalls als wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens gelten, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grunds盲tze des Betriebsverfassungsrechts ber眉hren und deshalb von ihrer Zwecksetzung her als wesentlich einzustufen sind. In diesem Sinne hat das LAG M眉nchen die Anordnung des 搂听11 Abs.听2 Satz听1 WO BetrVG angesehen, nach der u.听a. auf den Stimmzetteln genau die ersten beiden Kandidaten einer Liste benannt werden sollen, nicht etwa mehr oder alle. Dies d眉rfte richtig sein, um die Neutralit盲t des Wahlverfahrens gegen眉ber allen kandidierenden Listen zu gew盲hrleisten.
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Rz. 4
Die Betriebsratswahl ist nicht anfechtbar, wenn das Wahlergebnis durch den Versto脽 gegen die wesentliche Wahlvorschrift nicht ge盲ndert oder beeinflusst werden konnte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Wahlergebnis tats盲chlich beeinflusst wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Versto脽 unter Ber眉cksichtigung der konkreten Umst盲nde zwingend zu demselben Wahlergebnis gef眉hrt h盲tte. Die Wahlanfechtung ist erst dann ausgeschlossen, wenn positiv und konkret belegt werden kann, dass der Fehler keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben konnte, wenn also auch eine Wahl ohne den beanstandeten Fehler zu demselben Ergebnis gef眉hrt h盲tte. Danach w盲re eine Betriebsratswahl beispielsweise nicht anfechtbar, wenn ein nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer mitgew盲hlt hat oder ein wahlberechtigter Arbeitnehmer nicht mitw盲hlen durfte, die Mehrheitsverh盲ltnisse aber so deutlich sind, dass es auf einzelne Stimmen nicht mehr ankam. Zuweilen schr盲nken Oberlandesgerichte diese hohe H眉rde nach Lesart des BAG ein: So soll nicht jede theoretisch denkbare M枚glichkeit eines anderen Ergebnisses zu dem Erfolg der Wahlanfechtung f眉hren, sondern die M枚glichkeit eines anderen Ergebnisses m眉sse nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umst盲nden des Falles nicht g盲nzlich unwahrscheinlich sein. Allerdings tr盲gt nach dem Wortlaut des 搂听19 Abs.听1 Satz听1 BetrVG nicht etwa der Anfechtende die Last und das Risiko, alternative Verl盲ufe darzustellen. Vielmehr hat der Anfechtungsgegner der Wahl, also der Betriebsrat und ggf. auch der Wahlvorstand, darzutun, dass eine Wahl ohne den Fehler zu demselben Ergebnis gef眉hrt h盲tte. F眉r den Anfechtungsgegner sollte in der Tat aber gen眉gen darzulegen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umst盲nden des Falles g盲nzlich unwahrscheinlich ist, dass der Fehler zu einem anderen Ergebnis gef眉hrt hat als eine Wahl ohne den Fehler.
Die Wahlanfechtung entf盲llt mangels Kausalit盲t auch dann, wenn der Fehler durch den W...