听
Kommentar
Das BMF hat sich mit der steuerlichen Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen" befasst. Neu sind gegen眉ber dem Vorg盲ngerschreiben aus 2017 insbesondere die Aussagen zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums.
Wie bereits berichtet hat der BMF mit Schreiben vom 9.7.2021 auf die h枚chstrichterliche Rechtsprechung zur sogenannten Wertpapierleihe reagiert, nach der das wirtschaftliche Eigentum bei zivilrechtlich an den Entleiher 眉bereigneten Aktien ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben kann, wenn dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition zukommt. Das BMF hat darin die Urteilsgrunds盲tze aufgegriffen und die Verwaltungssicht auf die wirtschaftliche Zurechnung von Wertpapieren ausf眉hrlich dargestellt.
脺bertragung auf Cum/Cum-Gestaltungen
Mit Schreiben vom gleichen Tag hat das BMF auch seine diesbez眉glichen Aussagen zur materiell-rechtlichen Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen" angepasst.
Alte Aussagen
Im Vorg盲ngerschreiben aus 2017 hatte das BMF lediglich erkl盲rt, dass bei Cum/Cum-Transaktionen mit der Einbuchung der Wertpapiere in das Depot des Entleihers bzw. Erwerbers vor dem Dividendenstichtag von einem 脺bergang des zivilrechtlichen und grunds盲tzlich auch des wirtschaftlichen Eigentums auszugehen ist.
Neue Aussagen
Mit Schreiben vom 9.7.2021 hat das BMF diese Aussage nun 眉berarbeitet und erkl盲rt, dass Wirtschaftsg眉ter zwar grunds盲tzlich dem (zivilrechtlichen) Eigent眉mer zuzurechnen sind, hiervon jedoch abzuweichen ist, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigent眉mer die tats盲chliche Sachherrschaft 眉ber die Aktien aus眉bt.
Bei Cum/Cum-Gestaltungen geht das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien demnach zwar auf den Entleiher bzw. Erwerber 眉ber, allerdings bewirken die anl盲sslich der Transaktion abgeschlossenen Vertr盲ge und die Art ihres Vollzugs, dass das wirtschaftliche Eigentum nicht auf den zivilrechtlichen Eigent眉mer der Aktien 眉bergeht.
Grund: Kein 脺bergang von Chancen und Risiken
Denn bei Cum/Cum-Gestaltungen erfolgt kein endg眉ltiger 脺bergang der Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an den Wertpapieren 眉blicherweise verbunden sind. Der Empf盲nger der Aktien 眉bertr盲gt die Aktien nach der Dividendenaussch眉ttung an seinen Vertragspartner zur眉ck und tr盲gt bis zur R眉ck眉bertragung der Aktien keine Kursrisiken, da er
- die Aktien 眉ber eine Wertpapierleihe vom Ver盲u脽erer 眉bertragen bekommt,
- der Verkaufspreis im Falle der R眉ckver盲u脽erung bereits als Bestandteil der Gestaltung feststeht oder
- die Aktien w盲hrend der Haltedauer im Rahmen des Gesamtkonzepts gegen Kursschwankungen gesichert werden.
Das BMF weist darauf hin, dass die 脺bertragung der Wertpapiere an den Empf盲nger nicht darauf angelegt ist, diesem die Ertr盲ge aus den 眉bertragenen Wertpapieren in einem wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen oder ihm die M枚glichkeit zu er枚ffnen, aus den Gesch盲ften einen Liquidit盲tsvorteil zu erzielen. Der Empf盲nger der Aktien wird vielmehr gegen die Risiken abgeschirmt, die mit dem Halten der Aktien verbunden sind.
Entgelt f眉r Mitwirkung
Bei Cum/Cum-Gestaltungen erh盲lt der Empf盲nger einen Anteil an der ausgesch眉tteten Dividende als Entgelt f眉r seine Mitwirkung. Dieser kann direkt aus einer prozentualen Beteiligung an der Dividendenzahlung abgeleitet sein, die der Empf盲nger der Aktien vor Weiterleitung der Dividende an seinen Vertragspartner einbeh盲lt. M枚glich ist auch die Erzielung eines Vorteils aus Rechtsgesch盲ften mit dem Ver盲u脽erer, die anl盲sslich der 脺bertragung der Aktien abgeschlossen werden.
Renditeverbesserung durch Weiterverwendung
Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende wirtschaftliche Zuordnung der Wertpapiere beim Ver盲u脽erer wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Empf盲nger der Aktien seine Rendite w盲hrend der Dauer der Cum/Cum-Gestaltung durch die Weiterverwendung der Aktien 眉ber den erhaltenen Anteil an der Cum/Cum-Gestaltung hinaus verbessern kann. Die Aktien werden nach Beendigung der Cum/Cum-Gestaltung wieder zur眉ck眉bertragen. Au脽erdem erh盲lt der Erwerber wirtschaftlich betrachtet nicht den w盲hrend der Haltedauer aus den gehaltenen Aktien ma脽gebend erzielbaren Ertrag in H枚he der Dividendenzahlung.
Pr眉fung eines Gestaltungsmissbrauchs
Bei Cum/Cum-Gestaltungen muss nach dem BMF-Schreiben neben der Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bez眉glich der weiteren steuerlichen Folgen gepr眉ft werden, ob ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. 搂 42 Abs. 2 AO vorliegt.
Der Zweck von Cum/Cum-Gestaltungen besteht darin, eine Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer auf Dividendenaussch眉ttungen zu vermeiden; diese Umgehung ist missbr盲uchlich und f眉hrt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil. In der Folge muss der Sachverhalt so beurteilt werden, als ob eine angemessene rechtliche Gestaltung gew盲hlt worden w盲re. Der Besteuerung muss also ein fiktiver - den wirtschaftlichen Vorg盲ngen angemessener - Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere diejenigen steuerlichen Folgen zu ziehen, die mit der konkret gew盲hlten Gestaltung umgangen werden sollt...