0 Rechtsentwicklung
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Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgsetz 鈥 GRG) v. 20.12.1988 (BGBl.听I S.听2477) in Kraft getreten. Sie regelte die Befugnis, eine Satzungsbestimmung zur Kostenerstattung einzuf眉hren.
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Rz. 2
Durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz 鈥 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl.听I S.听1520) erhielt die Norm vom 1.7.1997 an eine neue Fassung. Damit wurde die M枚glichkeit geschaffen, Vertr盲ge 眉ber Modellvorhaben zu schlie脽en.
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Rz. 3
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl.听I S.听2626) hat vom 1.1.200 an Abs.听1 neu gefasst sowie Abs.听2 und 3 ge盲ndert. Dabei wurde insbesondere zugelassen, dass Modellvorhaben au脽er mit den Kassen盲rztlichen Vereinigungen auch mit einzelnen 脛rzten oder Arzt-Gruppen vereinbart werden k枚nnen.
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Rz. 4
Das Gesetz zur Abl枚sung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Abl枚sungsgesetz 鈥 ABAG) v. 19.12.2001 (BGBl.听I S.听3773) hat die Arznei- und Heilmittelbudgets abgeschafft und durch Ausgabenvolumen ersetzt. In Folge wurde Abs.听3 Satz听1, 2 mit Wirkung zum 31.12.2001 ge盲ndert und erg盲nzt.
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Rz. 5
Das Gesetz zur Einf眉hrung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems f眉r Krankenh盲user (Fallpauschalengesetz 鈥 FPG) v. 23.4.2002 (BGBl.听I S.听1412) hat Abs.听3 Satz听3 zum 23.4.2002 an das Fallpauschalengesetz angepasst.
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Rz. 6
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz 鈥 GMG) v. 14.11.2003 (BGBl.听I S.听2190) fasst Abs.听3 Satz听1, 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 an neu.
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Rz. 7
Das Gesetz zur St盲rkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsst盲rkungsgesetz 鈥 GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl.听I S.听378) hat Abs.听2 zum 1.7.2008 aufgehoben. Die Streichung dient der Verschlankung der Aufgaben des neuen Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vergr枚脽erung der Gestaltungsm枚glichkeiten der Krankenkassen.
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Rz. 8
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz 鈥 GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl.听I S.听2963) wurden mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs.听3 HS 1 nach "搂听63 Abs.听1" die W枚rter "oder 搂听64a" eingef眉gt und "搂听85a" durch "搂听87a" ersetzt.
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Rz. 9
Durch das Gesetz zur Einf眉hrung eines pauschalierenden Entgeltsystems f眉r psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz 鈥 PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl.听I S.听1613) wurden mit Wirkung zum 1.8.2012 in Abs.听3 Satz听1 bis 3 ge盲ndert und Satz听4 angef眉gt.
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Rz. 10
Das Gesetz zur St盲rkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsst盲rkungsgesetz 鈥 GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl.听I S.听1211) wurden mit Wirkung zum 23.7.2015 Abs.听3 Satz听2 ge盲ndert und in Abs.听3 weitere S盲tze angeh盲ngt. Es handelt sich um eine Folge盲nderung zur Neuregelung der Bereinigung des Behandlungsbedarfs bei Selektivvertr盲gen und vor allem die Festlegung, dass f眉r die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach 搂听87a Abs.听3 Satz听2 aufgrund der Modellvorhaben die Regelungen des 搂听73b Abs.听7 entsprechend gelten.
1 Allgemeines
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Rz. 11
Die Norm enth盲lt Detailregelungen zu vereinbarten Modellvorhaben. Die Partner von Vereinbarungen 眉ber die Durchf眉hrung von Modellvorhaben werden bestimmt und die Anrechnung der Ausgaben f眉r Modellvorhaben auf Budgets und begrenzte Gesamtverg眉tungen vorgeschrieben. F眉r den Konfliktfall ist ein Schiedsverfahren vorgesehen.
2 Rechtspraxis
2.1 Modellvorhaben mit zugelassenen Leistungserbringern (Abs.听1)
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Rz. 12
Modellvorhaben k枚nnen nur mit zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von ihnen vereinbart werden (Satz听1). Nicht zugelassene Leistungserbringer sind von einer Beteiligung an Modellvorhaben ausgeschlossen. Die Vorschrift verhindert damit, dass durch eine Teilnahme von nicht zugelassenen Leistungserbringern der Kreis der an der Durchf眉hrung der gesetzlichen Krankenversicherung Beteiligten (z.听B. Heilpraktiker und 脛rzte, die nicht Vertragsbehandler sind), erweitert wird. Ausdr眉cklich erstrecken sich die Vorschriften des Zehnten Abschnitt听s des Dritten Kapitels auch auf die Vertragszahn盲rzte.
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Rz. 13
Vertragspartner einer Vereinbarung kann auf Seiten des Leistungserbringers nur der sein, dessen Zulassung sich auf den Leistungsbereich erstreckt, der auch Gegenstand des Modellvorhabens ist.
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Rz. 14
Vertragspartner f眉r den Bereich der 盲rztlichen Behandlung sind ausschlie脽lich einzelne Vertrags盲rzte, Gemeinschaften von Vertrags盲rzten oder Kassen盲rztliche Vereinigungen (Satz听2). Kosten werden nur bei der tats盲chlichen Behandlung des Versicherten durch Vertrags盲rzte erstattet (BSG, Urteil v. 10.2.1993, 1 RR 1/92).
2.2 Regelung in Bundesmantelvertr盲gen (Abs.听2, aufgehoben)
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Rz. 15
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur St盲rkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsst盲rkungsgesetz 鈥 GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl.听I S.听378) zum 1.7.2008 aufgehoben worden.
2.3 Beachtung der Beitragssatzstabilit盲t (Abs.听3)
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Rz. 16
Die Vorschrift verhindert i.听S.听der Beitragssatzstabilit盲t (搂听71), dass durch die Verg眉tungen im ...