听
Leitsatz
Ein Schadensersatzanspruch nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kommt nur bei Nachweis eines konkreten Schadens in Betracht.
听
Sachverhalt
Der Kl盲ger machte Schadensersatzforderungen wegen einer Verletzung der datenschutzrechtlichen Rechten geltend. Diese Verletzung sah er im Wesentlichen in Bezug auf die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das Finanzamt. Als Rechtsgrundlage f眉hrte er Art. 82 DGSVO und 搂 83 BDSG an. Genau bezifferte er seinen Antrag nicht. Zur Begr眉ndung seines Anspruchs f眉hrt er unter anderem aus, die ma脽geblichen Bestimmungen der AO seien unionsrechtswidrig. Zudem d眉rfe die Finanzverwaltung nachweisen, dass die Datenverarbeitung erforderlich und zul盲ssig sei und sie sei auf ein absolut notwendiges Ma脽 zu beschr盲nken. Schlie脽lich r眉gte der Kl盲ger eine Verletzung des Steuergeheimnisses, da die Finanzverwaltung Daten zur Bearbeitung einer Petition an die Senatsverwaltung Berlin weitergegeben habe. Alles dies stellt der Kl盲ger in zwei Schrifts盲tzen von 284 und 287 Seiten dar.
听
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage als unbegr眉ndet ab, wobei bereits die Zul盲ssigkeit als fraglich angesehen wurde. Mangels Schadens habe der Kl盲ger keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar bestehe nach Art. 82 DSGVO eine Anspruchsnorm bei einer Verletzung der Pflicht zur ordnungsgem盲脽en Datenverarbeitung. Nach Ansicht des Gerichts liege aber kein Schaden vor. Dabei sei die Frage, ob bereits jeder Datenschutzversto脽 als solcher einen Schadensersatzanspruch begr眉nde, durchaus strittig und werde durch die Gerichte auch unterschiedlich beurteilt. Das FG Berlin-Brandenburg folge aber der Ansicht, dass 眉ber den Versto脽 hinaus auch der Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens Voraussetzung f眉r eine Entsch盲digung sei. Hierf眉r spreche insbesondere der Wortlaut der Norm.
听
Hinweis
Die Darstellung des Sachverhalts mag hier teilweise skurril erscheinen, die zu kl盲rende Rechtsfrage hat aber durchaus Bedeutung. Ob hier tats盲chlich ein Versto脽 gegen Datenschutzbestimmungen vorgelegen hat, kann hierbei offenbleiben. Das Verhalten des Kl盲gers legt es dabei nahe, dass dies eher nicht der Fall war und sich dieser vielmehr - aus welchen Gr眉nden auch immer - verrannt hat. Wie dem auch sei, zentral ist die Frage, ob bei einem Versto脽 gegen Bestimmungen des Datenschutzes ein konkreter Schaden desjenigen, der den Anspruch geltend macht, nachzuweisen ist oder ob es eines solchen Nachweises nicht erfolgt. Hierbei erscheint die Ansicht des FG Berlin-Brandenburg zutreffend, dass ein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss. Einige andere Gerichte, die das FG Berlin-Brandenburg auch anf眉hrt, sehen dies indes anders. Insofern ist es sinnvoll, eine Entscheidung des BFH zu dieser Frage einzuholen. Festzuhalten bleibt indes: Vielleicht h盲tte sich der Kl盲ger weniger auf die Frage des m枚glichen nicht vollst盲ndigen Ausschlusses der 脰ffentlichkeit aufgrund einer nicht abgeh盲ngten Deckenkamera konzentrieren sollen, sondern auf die Bezifferung des durch die behaupteten Datenschutzverst枚脽e entstandenen Schadens, um mehr Erfolg zu haben.
Die Revision zum BFH wurde wegen der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, wann ein Schadensersatzanspruch bestehe und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zugelassen.
听
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.03.2023, 16 K 16155/21