0 Rechtsentwicklung
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Rz. 1
Der Inhalt der Vorschrift ist zum 1.1.1998 als 搂听177 durch das AFRG in das SGB听III eingef眉hrt worden. Durch Art.听1 Nr.听95 des Dritten Gesetzes f眉r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl.听I S.听2848) ist die Vorschrift infolge der Aufhebung des Struktur-Kurzarbeitergeldes (Struktur-Kug) in 搂听175 SGB听III a.听F. ver盲ndert worden. Abs.听4 ist durch Art.听4 des Gesetzes zur F枚rderung ganzj盲hriger Besch盲ftigung v. 24.4.2006 (BGBl.听I S.听926) zum 1.4.2006 eingef眉gt worden. Er regelt in Satz听1 die Bezugsfrist f眉r das zum selben Zeitpunkt wirksam gewordene Saison-Kug und in den S盲tzen 2 und 3 das Verh盲ltnis der Bezugsdauer des Saison-Kug zum Bezugsdauer des Kug. Die Vorschrift ist durch Art.听2 Nr.听18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl.听I S.听2854) zum 1.4.2012 ge盲ndert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der 搂搂听169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kug nun in die 搂搂听95 ff. 眉berf眉hrt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen 脛nderungen gekommen w盲re (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begr眉ndung zu Art.听2 Nr.听8 S.听102). Zuletzt ist die Vorschrift durch Art.听2 des Gesetzes zur 脛nderung des Zw枚lften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S.听2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 ge盲ndert worden. Dabei ist in Abs.听1 Satz听1 durch Ersetzung des Wortes "sechs" durch das Wort "zw枚lf" die Bezugsdauer des Kug verl盲ngert worden.
1 Allgemeines
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Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Dauer des Kug. Abs.听1 regelt, dass die Bezugsfrist einheitlich f眉r alle im Betrieb besch盲ftigten Arbeitnehmer gilt. Abs.听2 bestimmt die Verl盲ngerung der Bezugsfrist, wenn f眉r zusammenh盲ngen Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kug geleistet worden. Nach Abs.听3 f盲ngt die Bezugsfrist wieder neu an, wenn seit dem letzten Kalendermonat, in dem Kug geleistet wurde, 3 Monate vergangen sind. Abs.听4 enth盲lt schlie脽lich eine Sonderregelung f眉r das Saison-Kug.
2 Rechtspraxis
2.1 Bezugsfrist (Abs.听1)
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Rz. 3
Nach Abs.听1 Satz听1 wird das Kug w盲hrend der Bezugsfrist geleistet. Bezugsfrist ist also der Zeitraum, innerhalb dessen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des 搂听95 Kug gew盲hrt werden kann.
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Rz. 4
Die Bezugsfrist gilt nach Abs.听1 Satz听2 einheitlich f眉r alle in einem Betrieb besch盲ftigten Arbeitnehmer. Es besteht somit kein Anspruch eines einzelnen Arbeitnehmers f眉r die in 搂听104 i.听V.听m. 搂听108 Abs.听3 genannten Dauer; er hat vielmehr nur solange Anspruch, wie die Gew盲hrung von Kug im Betrieb bzw. in der Betriebabteilung zul盲ssig sind und die pers枚nlichen Voraussetzungen f眉r ihn vorliegen. Allerdings kann in einem Betrieb Kug nach Betriebsabteilungen unterschiedlich gew盲hrt werden (Mutschler, in: NK-SGB听III, 搂听177 Rz.听14; Bieback, in: Gagel, SGB听III, 搂听177 Rz.听16).
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Rz. 5
Die Bezugsfrist beginnt nach Abs.听1 Satz听3 mit dem ersten Kalendermonat, f眉r den in einem Betrieb Kug gezahlt, und betr盲gt l盲ngstens 12 Monate. Die Bezugsfrist wurde zum 1.1.2016 von 6 auf 12 Monate erh枚ht. Hintergrund dieser Erh枚hung ist, dass in den letzten 35 Jahren fast durchg盲ngig von der M枚glichkeit Gebrauch gemacht wurde, die Bezugsdauer des Kug 眉ber 6 Monate hinaus zu verl盲ngern. Mit der Erh枚hung der Bezugsfrist auf 12 Monate hat der Gesetzgeber die bestehende Praxis nachvollzogen. Die Bezugsfrist ist an die tats盲chliche Leistungserbringung gekn眉pft. Sie beginnt also nicht allein mit dem Vorliegen des erheblichen Arbeitsausfalls, wenn die anderen Voraussetzungen der Gew盲hrung von Kug noch nicht gegeben sind. Die Bezugsfrist l盲uft auch f眉r Tage ab dem ersten des Monats, die vor dem Tag liegen, ab dem Kug gezahlt wurde (Bieback, in: BeckOK SGB听III, 搂听104 Rz.听1; Krodel, in: Niesel, SGB听III, 搂听104 Rz.听4; Mutschler, in: NK-SGB听III, 搂听104 Rz.听15.). Die Bezugsfrist beginnt insofern r眉ckwirkend auf den ersten des Monats, in dem der Arbeitsausfall eintrat. Die betriebliche Regelbezugsfrist l盲uft in jedem Fall bis zum letzten Tage des Kalendermonats, auch wenn im Laufe dieses Kalendermonats von der verk眉rzten Arbeitszeit zur Vollarbeit 眉bergegangen ist. Die Bezugsfrist l盲uft kalenderm盲脽ig ab, auch wenn an einzelnen Tagen voll gearbeitet wird (Krodel, in: Niesel, SGB听III, 搂听104 Rz.听4).
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Rz. 6
Der Beginn der Bezugsfrist wird nicht durch die Anzeige des Arbeitsausfalls festgelegt. Dies erfolgt erst durch den Antrag auf Gew盲hrung von Kug.
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Rz. 7
Die Bezugsfrist betr盲gt l盲ngstens 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung nach 搂听108 Abs.听3 auf maximal 24 Monate verl盲ngert werden.
2.2 Verl盲ngerung der Bezugsfrist (Abs.听2)
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Rz. 8
Abs.听2 regelt die Verl盲ngerung der Bezugsfrist, wenn in einem zusammenh盲ngenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kug nicht geleistet wurde. Grunds盲tzlich wird die Bezugsfrist nicht um die Tage verl盲ngert, an denen zwischenzeitlich voll gearbeitet wurde. Wird innerhalb der Bezugsfrist aber f眉r einen zusammenh盲ngenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kug nicht geleistet, verl盲ngert sich nach Abs.听2 die Bezugsfrist um diesen Zeitraum. Allein entscheidend ist dabei, dass mindestens einen Monat kein Kug geleistet wurde. Die Gr眉nde f眉r die Nichtleistung sind unerheblich (Biebac...