Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
听
Leitsatz
Die aus 搂 52d FGO folgende Nutzungspflicht erweist sich als weitere, von Amts wegen zu ber眉cksichtigende Formvorschrift f眉r rechtswirksame Prozesshandlungen durch bestimmende Schrifts盲tze.
听
Sachverhalt
Mit Antragschreiben vom 28.3.2023 beantragte der prozessbevollm盲chtigte Steuerberater per Briefpost die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2014 beim FG. Nachdem die Gesch盲ftsstelle des FG nach Einsicht im EGVP-Adressbuch festgestellt hatte, dass der Prozessbevollm盲chtigte sich bereits am 15.3.2023 f眉r das beSt freigeschaltet hatte, wies das FG ihn unter Bezugnahme auf die Vorschriften der 搂搂 52a, 52d FGO auf Zweifel an der Zul盲ssigkeit des Antrags hin und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Dieses Schreiben wurde per EGVP an die von der Bundessteuerberaterkammer f眉r den Prozessbevollm盲chtigten hinterlegte Safe ID versandt. Eine Stellungnahme durch den Prozessbevollm盲chtigten erfolgte nicht.
听
Entscheidung
Das FG hat den Antrag als unzul盲ssig verworfen, weil der Antrag wegen des Versto脽es gegen die Pflicht zur elektronischen 脺bermittlung als nicht eingereicht gelten w眉rde.
Die grunds盲tzlich gebotene Schriftform werde im Anwendungsbereich des 搂 52d FGO durch die elektronische Form verdr盲ngt. Die aus 搂 52d FGO folgende Nutzungspflicht erweise sich damit als weitere, von Amts wegen zu ber眉cksichtigende Formvorschrift f眉r rechtswirksame Prozesshandlungen durch bestimmende Schrifts盲tze. Die Vorschrift gelte f眉r alle Verfahren nach der FGO und kn眉pfe allein an den Status als Steuerberater an.
Ein Dokument, das unter Versto脽 gegen die Pflicht zur elektronischen 脺bermittlung in Papierform oder als Telefax 眉bermittelt worden sei, gelte prozessrechtlich als nicht eingereicht. Die in dem Dokument enthaltenen Prozesshandlungen seien unwirksam.
Nach den Feststellungen des Gerichts (EGVP-Gesch盲ftsstelle) im EGVP-Adressbuch sei der Prozessbevollm盲chtigte zumindest ab 15.3.2023 f眉r das beSt freigeschaltet gewesen. Eine vor眉bergehende Unm枚glichkeit aus technischen Gr眉nden nach 搂 52d Satz 4 FGO sei weder vorgetragen noch unverz眉glich glaubhaft gemacht. Vielmehr habe sich der Prozessbevollm盲chtigte gar nicht ge盲u脽ert.
听
Hinweis
Die Einf眉hrung des beSt erfolgte zum 1.1.2023 und alle initialen Registrierungsbriefe wurden bis zum 17.3.2023 versandt. Ab Zustellung des Registrierungsbriefs unterliegen Angeh枚rige des Berufsstands der Verpflichtung, das beSt einzurichten und es besteht eine aktive Nutzungspflicht f眉r Zustellungen von elektronischen Dokumenten an die Gerichte.
Zur Frage, ob Steuerberater bereits ab dem 1.1.2023 und damit vor Erhalt des Registrierungsbriefs zur aktiven Nutzung des beSt verpflichtet waren, liegen bereits mehrere, teilweise divergierende Entscheidungen der Instanzengerichte vor. Allerdings geht der BFH von einer grunds盲tzlichen Pflicht zur Nutzung mit der Fast lane der Bundessteuerberaterkammer ab dem 1.1.2023 aus (BFH, Beschluss v. 28.4.2023, XI B 101/22, BFH/NV 2023 S. 930). Zwischenzeitlich ist allerdings ein weiteres Revisionsverfahren zu der in Rede stehenden Frage anh盲ngig, Az beim BFH X R 12/23.
听
Link zur Entscheidung
FG N眉rnberg, Beschluss v. 19.04.2023, 6 V 357/23