Schrifttum:
Niermann/Plenker, Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab 01.04.2003, DB 2003, 304;
Beyer-Petz, Sozialversicherungsrechtliche Neuerungen zum Jahreswechsel 2012/13, DStR 2013, 47.
Verwaltungsanweisungen:
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom08.08.2016, BStBlI 2016, 773 (KiSt bei Pauschalierung der LSt und ESt);
OFD Magdeburg vom29.04.2010, S2372–94 – St 225 (Verfügung betreffend Pauschalierung der LSt für Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird, §40a Abs1 S2 Nr2 EStG);
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (ұԲüٲ-龱ٱԾ) vom 16.08.2022;
R 40a.1 und 40a.2 LStR 2023;
H 40a LStH 2023.
I. Allgemeines
A. Rechtsentwicklung
Rn. 1
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Vorschrift hebt seit 1975 im Wesentlichen in Gesetzesrang, was vorher auf der Grundlage des §42a Abs2 Nr3 EStG 1974 in Abschn52c LStR geregelt war. In den Folgejahren erfuhr dieser Paragraf eine Reihe von Änderungen.
Mit dem des JStG 1996 vom11.10.1995 (BGBlI 1995, 1250) wurde der Pauschsteuersatz für geringfügig Beschäftigte auf 20% angehoben. Des Weiteren ist eine Pauschalierung für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte oder landwirtschaftliche Aushilfskräfte unzulässig, wenn der ArbN für eine andere Beschäftigung von demselben ArbG Arbeitslohn bezieht, bei dem die LSt nach den LSt-Tabellen ermittelt wird.
Mit dem JStG 1997 vom20.12.1996 (BGBlI 1996, 2049) wurde der Pauschalsteuersatz für Aushilfskräfte in der LuF von 3% auf 5% heraufgesetzt.
Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom24.03.1999 (BGBlI 1999, 388) ist in Abs2 und 4 der Verweis auf das Sozialgesetzbuch gestrichen worden. Ab 1999 galt für die Fälle der Pauschalierung eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 630DM für das gesamte Bundesgebiet.
Durch das StEuglG vom19.12.2000 (BGBlI 2000, 1790) wurden dieDM-Werte durch Euro-Werte ersetzt.
Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom23.12.2002 (BGBlI 2002, 4621) wurden die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen umfassend neu geregelt. Die neuen Regelungen galten ab 01.04.2003, §52 Abs52b EStG.
Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom09.12.2004 (BGBlI 2004, 3242) und EURLUmsG vom09.12.2004 (BGBlI 2004, 3310) wurden ohne sachliche Änderung Zitate und Bezeichnungen angepasst.
Durch das JStG 2007 vom13.12.2006 (BGBlI 2006, 2878) wurden in §40a Abs6 S3 EStG die Regelungen für Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer nach §168 oder §172 SGBVI auch auf die Vollstreckung ausgedehnt.
Rn. 2
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Durch das BeitrRLUmsG vom07.12.2011 (BGBlI 2011, 2592) wurden die Abs1, 2 und 2a der Vorschrift mWv 01.01.2012 an die LSt-Erhebung auf Basis der elektronisch gespeicherten LSt-Merkmale angepasst.
Mit Wirkung vom VZ2013 wurde §40a Abs6 S1 und 3–6 EStG dahingehend geändert, dass zwar weiterhin die Knappschaft Bahn-See für die Erhebung der Pauschalsteuer zuständig ist, aber nicht mehr die Außenstelle Cottbus (AmtshilfeRLUmsG vom26.06.2013, BGBlI 2013, 1809). Mit gleichem Gesetz wurde Abs6 S3 der Vorschrift ergänzt. Nunmehr ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch für die Erhebung von Säumniszuschlägen und für das Mahnverfahren der einheitlichen Pauschsteuer zuständig. Beide vorgenannte Rechtsänderungen galten rückwirkend für Pauschsteuern ab dem Kj 2013 (§52 Abs38 EStG).
Durch das "Gesetz zum Beitritt Kroatiens" vom25.07.2014 (BGBlI 2014, 1266) wurde in §40a Abs2 und 2a EStG der Verweis auf §276a Abs1 SGBVI ergänzt. Nunmehr kann für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte iSd Vorschrift die LSt ebenfalls mit einem Pauschsteuersatz erhoben werden.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz vom28.07.2015 (BGBlI 2015, 1400) wurde die tägliche Verdiensthöchstgrenze für kurzfristige Beschäftigungen in §40a Abs1 S2 Nr1 EStG ab dem 01.01.2015 aufEUR68 erhöht. Die Erhöhung basierte auf der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland ab dem 01.01.2015 iHv EUR8,50 (8 Stunden xEUR8,50 =EUR68).
Mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz vom30.06.2017 (BGBlI 2017, 2143) wurde die tägliche Verdiensthöchstgrenze ab dem 01.01.2017 vonEUR68 aufEUR72 erhöht (s§40a Abs1 S2 Nr1 EStG). Die Änderung resultiert aus der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2017 aufEUR8,84.
Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom22.11.2019 (BGBlI 2019, 1746) wurden die tägliche Verdienstgrenze für kurzfristige Beschäftigungen in §40a Abs1 S2 Nr1 EStG ab dem 01.01.2020 aufEUR120 und die durchschnittliche Stundenlohngrenze in §40a Abs4 Nr1 EStG aufEUR15 erhöht. Zudem wurde in §40a Abs7 EStG eine neue Pauschalierungsvorschrift für beschränkt stpflArbN, die kurzfristig in Deutschland tätig sind, eingeführt.
Durch das JStG...