Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
听
Leitsatz
Erh盲lt ein verbeamteter Feuerwehrmann von seinem Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung f眉r rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit, muss er diese Gelder nach einem neuen Urteil des FG M眉nster als Arbeitslohn versteuern.
听
Sachverhalt
Ein Feuerwehrbeamter der st盲dtischen Berufsfeuerwehr erhielt von seinem Arbeitgeber im Jahr 2012 eine Ausgleichszahlung f眉r rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit i. H. v. 20.000 EUR, die er als steuerfreie Schadensersatzleistung anerkannt wissen wollte. Er argumentierte, dass die Gelder keinen Entlohnungs- oder Lohnersatzcharakter h盲tten, da entsprechende Schadensersatzanspr眉che nach der Rechtsprechung des EuGH vorrangig auf Freizeitausgleich (Naturalrestitution) gerichtet seien. Das Finanzamt setzte die Zahlungen hingegen als (erm盲脽igt zu besteuernden) Arbeitslohn an.
听
Entscheidung
Das FG urteilte, dass das Amt die Zahlungen zu Recht als Arbeitslohn angesetzt hatte.
Zu den Einnahmen aus nichtselbstst盲ndiger Arbeit geh枚ren alle G眉ter in Geld- oder Geldeswert, die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh盲ltnis f眉r das Zurverf眉gungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zuflie脽en. Nach der BFH-Rechtsprechung werden Vorteile "f眉r" eine Besch盲ftigung gew盲hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh盲ltnis des Arbeitnehmers veranlasst sind - wenn also der Vorteil mit R眉cksicht auf das Dienstverh盲ltnis einger盲umt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne (objektiv) als Gegenleistung f眉r das Zurverf眉gungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Legt man diese Grunds盲tze zugrunde, sind die streitbefangenen Ausgleichszahlungen letztlich daf眉r zugeflossen, dass der Arbeitnehmer seine individuelle Arbeitskraft zur Verf眉gung gestellt hat.
Ob die Zahlung Ausfluss eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist, konnte das FG dahingestellt lassen, da das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hatte, dass der zus盲tzliche Dienst eines Beamten und der damit verbundene Freizeitverlust nach nationalem Recht keinen Schaden darstellt (BVerwG,Urteil v. 27.7.2012, 2 C 29/11); demnach steht dem Arbeitnehmer f眉r unionrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit (neben einem m枚glichen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch) ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Diese Einordnung als auch die Berechnung der Ausgleichszahlung im Urteilsfall (angelehnt an das Gesetz 眉ber die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten) sprachen f眉r den Arbeitslohncharakter der Ausgleichszahlung.
听
Hinweis
Da die Zahlung f眉r mehrere Jahre gezahlt worden war, erkannte das FG eine erm盲脽igte Besteuerung nach 搂 34 Abs. 1 Satz 1 EStG an. Diese Regelung mildert Progressionsnachteile ab, die ein au脽erordentlich erh枚htes Einkommen bei regul盲rer Besteuerung ausl枚st.
Das FG hat die Revision zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.
听
Link zur Entscheidung
FG M眉nster, Urteil vom 31.03.2014, 1 K 2795/13 E