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Leitsatz
Die Einziehung der nach 搂 14 Abs. 3 UStG geschuldeten Steuer ist unbillig, nachdem der Vorsteuerabzug beim Leistungsempf盲nger r眉ckg盲ngig gemacht worden ist, so dass die Gef盲hrdung des Steueraufkommens vollst盲ndig beseitigt ist
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Sachverhalt
Der Kl盲ger betrieb bis Ende 1991 ein Versandlager und einen Gro脽handel mit Getr盲nken und Elektroger盲ten. Im Rahmen einer Pr眉fung durch die Steuerfahndung war in den Unterlagen des Kl盲gers eine Rechnung vom 20.7.1990 an eine Firma E., mit der regelm盲脽ige Gesch盲ftskontakte bestanden, 眉ber 902.277,24 DM aufgefunden worden. Der Beleg enthielt den Namen des Leistenden, den Namen des Leistungsempf盲ngers, die Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenst盲nde sowie das Entgelt und den Steuerbetrag. In dem Beleg waren 110.623,54 DM Umsatzsteuer offen ausgewiesen, die auch korrekt festgesetzt wurde. Mit der am 1.9.1997 beim Finanzamt eingehenden Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 1996 wurde die o.g. Rechnung berichtigt, die USt vom FA mit separatem Bescheid v. 2.10.1997 jedoch ohne Ber眉cksichtigung der berichtigten Rechnung festgesetzt. Gegen die Nichtber眉cksichtigung setzt sich der Kl盲ger durch Einspruch zur Wehr und fordert die Umsatzsteuer im Billigkeitswege zu erlassen. Dem wurde seitens des Finanzamtes nicht stattgegeben, weil u.a. der vorliegende Sachverhalt durch die Steuerfahndung bekannt geworden ist und nicht durch die Mithilfe des Kl盲gers. Damit seien die Voraussetzungen f眉r einen Erlass der Steuer aus sachlichen Billigkeitsgr眉nden nicht gegeben. Gegen die Ablehnung des Erlasses hat der Kl盲ger mit Schreiben vom 16.7.1999 Klage erhoben. Da der Beklagte der Sprungklage nicht zugestimmt hat, wurde die Klage gem盲脽 搂 45 Abs. 3 FGO als Einspruch behandelt und an das Finanzamt abgegeben. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Einspruchsentscheidung datiert auf den 1.2.2000. Die Finanzverwaltung hat im Rahmen des Klageverfahrens best盲tigt, dass die Vorsteuer beim Empf盲nger der streitgegenst盲ndlichen Rechnungspapiers letztendlich nicht geflossen und somit die Steuerneutralit盲t gewahrt sei.
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Entscheidung
Die Klage ist begr眉ndet. Der Beklagte ist verpflichtet, die Umsatzsteuer in H枚he von 110.623,54 DM zu erlassen. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er 鈥 eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausf眉hrt (搂 14 Abs. 3 UStG). Im Streitfall ist unstreitig die letztgenannte Alternative erf眉llt. Der Kl盲ger schuldete die in der Rechnung vom 20.7.1990 gestellte Steuer nach 搂 14 Abs. 3 Satz 1 UStG, da die in dem Beleg genannten Lieferungen tats盲chlich nie ausgef眉hrt worden sind. Allerdings k枚nnen nach 搂 227 Abs. 1 AO Anspr眉che aus dem Steuerschuldverh盲ltnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w盲re; unter den gleichen Voraussetzungen k枚nnen bereits entrichtete Betr盲ge erstattet oder angerechnet werden. Der auf die Sechste EG-Richtlinie zur眉ckgehende 搂 14 Abs. 3 UStG und unter Zugrundelegung der Rspr. des EuGH verlangt der Grundsatz der Neutralit盲t der Mehrwertsteuer, dass, wenn der Aussteller der Rechnung die Gef盲hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollst盲ndig beseitigt hat, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abh盲ngig gemacht werden darf. Eine solche Berichtigungsm枚glichkeit darf auch nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen, wenn eine Gef盲hrdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Im Streitfall ist die Gef盲hrdung des Steueraufkommens vollst盲ndig beseitigt, da der von der Firma E. geltend gemachte Vorsteuerabzug durch die Betriebspr眉fung bzw. das Wohnsitzfinanzamt der Firma E. korrigiert und damit r眉ckg盲ngig gemacht worden ist. Die Berichtigung der Steuer kann im Billigkeitsverfahren gem盲脽 搂 227 AO erfolgen, da - wie im Streitfall - die unrichtige Rechnung erst sp盲ter als im Jahr (Besteuerungszeitraum) der Rechnungsausgabe berichtigt wurde.
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Hinweis
Damit zeigt sich wieder einmal, wie stark das deutsche UStG vom Gemeinschaftsrecht nach der EG-Richtlinie tangiert wird.
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Link zur Entscheidung
S盲chsisches FG, Urteil vom 10.03.2003, 3 K 306/00