Tz. 47
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Zu den begünstigten Dauerverlustgeschäften bei Kap-Ges iSd §8 Abs7 S1 Nr2 S2 KStG gehören zunächst die wirtsch Dauerverlustgeschäfte iSd §8 Abs7 Satz2 1. HsKStG (wirtsch Betätigungen, die aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten werden). Hierzu sTz19ff. Nach dem Urt des BFH v 09.11.2016 (BStBlII 2017, 498; bestätigt durch Urt des BFH v 13.03.2019, Az: I R 66/16) setzt die stliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten einer von der öff Hand beherrschten Kap-Ges gem §8 Abs7 S1 Nr2 KStG voraus, dass die Kap-Ges das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt. Der Ges-Wortlaut sei insoweit eindeutig; die in §8 Abs7 S1 Nr2 und S2 KStG verwendeten Verben "ausüben" und "unterhalten" zeigten, dass die Norm nur solche Dauerverlustgeschäfte tatbestandlich erfasse, die von der Kap-Ges in eigener Pers unternommen würden. Die Verpachtung des Dauerverlustgeschäfts oder die Leistung eines Verlustausgleichs (verlorener Zuschuss) an einen Dritten, der das Dauerverlustgeschäft auf eigene Rechnung betreibe, lasse sich unter den Ges-Wortlaut nicht subsumieren.
UE ist fraglich, ob es für das "Führen auf eigene Rechnung" der Kap-Ges ausreicht, wenn die Kap-Ges die Dauerverlustgeschäfte durch einen Dritten (Dienstleister) gegen Kostenersatz ausüben lässt, selbst jedoch das wirtsch Risiko aus den Geschäften trägt (bejahend – uE zutr – sSchiffers, DStZ 2017, 275 und sStockem/Westermann, DStZ 2018, 773). Ebenso fraglich ist, ob der Dienstleister, sofern er die pers Voraussetzungen des §8 Abs7 S1 Nr2 S2 KStG erfüllt und keinen vollen Kostenersatz erhält, §8 Abs7 KStG in Anspruch nehmen kann. In einem solchen Fall betreibt uE der Dienstleister das Dauerverlustgeschäft (unter Anrechnung des tw Kostenersatzes durch den Auftraggeber) "auf eigene Rechnung", so dass zwar er, nicht jedoch der Auftraggeber §8 Abs7 KStG in Anspruch nehmen kann.
Tz. 47a
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Zur Frage, ob ein Veräußerungsverlust, der durch die Veräußerung des BV einer Kap-Ges iSd §8 Abs7 S2 KStG entsteht, zu dem begünstigten Dauerverlustgeschäft iSd §8 Abs7 S2 KStG dazugehört, gelten uE die Ausführungen in Tz29a entspr. Ein Verlust aus der Veräußerung der Anteile an der Dauerverlustgesellschaft fällt nicht unter §8 Abs7 S2 KStG.
Tz. 48
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
§8 Abs7 S2 1. HsKStG knüpft an das Tatbestandsmerkmal einer (nicht kostendeckenden) wirtsch Betätigung an. Eine solche setzt zumindest eine Einnahmeerzielung voraus. Die Tätigkeit einer Kap-Ges ohne Einnahmeerzielung kann somit nach Bracksiek (sFR 2009, 15, 18) kein Dauerverlustgeschäft iSd §8 Abs7 KStG sein, mit der Folge, dass uE in diesen Fällen – auch bei Ausübung einer grds begünstigten Tätigkeit – eine vGA anzunehmen wäre (ebenso sFrotscher, in F/D, KStG, §8 Rn621 und sGosch, in Gosch, KStG, 4.Aufl, §8 Rn1043l; aA sKohlhepp, in Sch/F, KStG, 2.Aufl, §8 Rn883 und 884). Nach Bracksiek (FR 2009, 15) und Kohlhepp (in Sch/F, KStG, 2.Aufl, §8 Rn885) ist eine vGA dann nicht anzunehmen, wenn die begünstigte Tätigkeit iSd §8 Abs7 S2 KStG nicht defizitär, sondern (nur) kostendeckend ausgeübt wird. Hierzu aA sFrotscher (in F/D, KStG, §8 Rn622); nach der dort vertretenen Rechts-Auff fällt eine kostendeckende Tätigkeit nicht unter §8 Abs7 KStG.In Höhe eines ggf üblichen Gewinnaufschlags sei daher eine vGA anzunehmen. Ebenso sGosch (in Gosch, KStG, 4.Aufl, §8 Rn1043l). Nach Verw-Auff ist §8 Abs7 KStG auch in Fällen eines kostendeckenden Entgelts anzuwenden (sSchr des BMF v12.11.2009, BStBlI 2009, 1303 Rn36).
Zu der für die Prüfung der Frage, ob ein wirtsch Dauerverlustgeschäft vorliegt, anzustellenden Prognose sTz28.