Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz
Ein unternehmerisch t盲tiger Ehegatte wird auch dann (alleiniger) Steuerschuldner f眉r die Werklieferung eines ausl盲ndischen Unternehmers, wenn er die Leistung zusammen mit seiner nichtunternehmerisch t盲tigen Ehefrau empfangen hat.
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Sachverhalt
Gestritten wurde um die Frage, ob f眉r die Errichtung eines Einfamilienhauses durch eine in 脰sterreich ans盲ssige Baufirma der im Inland ans盲ssige und unternehmerisch t盲tige Ehemann Steuerschuldner der Werklieferung wird, auch wenn er diese zusammen mit seiner Ehefrau beauftragt und f眉r seinen nichtunternehmerischen Bereich bezogen hat. Der Kl盲ger hatte bis zum Jahr 2009 eine Einzelfirma betrieben und im Jahr 2011 ein Grundst眉ck zum Alleineigentum erworben. Auf diesem Grundst眉ck wurde ein Einfamilienhaus errichtet, das er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau beauftragt hatte. Die Errichtung erfolgte im Jahre 2012 durch eine in 脰sterreich ans盲ssige Firma. Im Dezember 2014 reichte er eine Umsatzsteuerjahreserkl盲rung f眉r 2012 ein, mit der er zwar keine steuerpflichtigen Ums盲tze, aber einen abziehbaren Vorsteuerbetrag in H枚he von 45,60 鈧 erkl盲rte. Dieser resultierte aus einer Vorbereitungshandlung, die er zur Aus眉bung seines Weinhandels (ab M盲rz 2013) unternommen hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass er f眉r die bezogenen Bauleistungen als Leistungsempf盲nger im Sinne von 搂 13b Abs. 5 UStG die Umsatzsteuer schulde. Der Kl盲ger hingegen wies u. a. darauf hin, dass nicht nur er, sondern auch seine damalige Ehefrau Auftraggeber der Bauleistung gewesen sei. Da die aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft kein Unternehmer gewesen sei, k盲me die Steuerschuldnerschaft nach 搂 13b Abs. 5 UStG (in Verbindung mit 搂 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) nicht in Betracht.
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Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat den Kl盲ger zu Recht als Steuerschuldner f眉r die Errichtung des Einfamilienhauses in Anspruch genommen. Dass eine Werklieferung durch einen im Ausland ans盲ssigen Unternehmer vorlag, ist unstrittig. Ebenso sind nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen f眉r eine Steuerschuldnerschaft nach 搂 13b Abs. 5 Satz 1 UStG erf眉llt, weil der Kl盲ger Leistungsempf盲nger und Unternehmer gewesen ist. Der alleinigen Inanspruchnahme des Unternehmers als Steuerschuldner, der Alleineigent眉mer des Grundst眉cks ist, auf welchem der gemeinschaftlich beauftragte Bau errichtet wurde, steht nicht entgegen, dass sowohl er als auch seine Ehefrau, die Nicht-Unternehmerin ist, in gleichem Umfang Empf盲nger der Werklieferung gewesen sind. Schlie脽lich waren der Kl盲ger und seine Ehefrau hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts auch Gesamtschuldner im Sinne von 搂 421 BGB. Er war deshalb im Streitfall auch Leistungsempf盲nger hinsichtlich der gesamten Werklieferung.
Au脽erdem ist zu beachten, dass die Steuerschuldnerschaft selbst dann greift, wenn die bezogene Leistung f眉r den nicht-unternehmerischen Bereich (hier: Einfamilienhaus, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist) bezogen wird.
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Hinweis
Dem Kl盲ger wurde zun盲chst zum Verh盲ngnis, dass er sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht f眉r das Jahr 2012 als Unternehmer eingestuft wurde. Zum einen, weil er bereits Vorbereitungshandlungen f眉r die Aus眉bung einer neuen unternehmerischen T盲tigkeit unternommen hatte (Weinhandel ab dem Jahr 2013) und zum anderen, weil er offenbar noch mit der Abwicklung der Rechtsbeziehungen aus seiner im Jahr 2009 bereits aufgegeben Einzelfirma besch盲ftigt war. Wegen der bestehenden Unternehmereigenschaft konnte er somit auch zum Steuerschuldner der Werklieferung eines ausl盲ndischen Unternehmers werden. Auch wenn die Auftragserteilung offenbar unstreitig zusammen mit seiner Ehefrau bzw. in deren Namen erfolgt ist, h盲lt es das Gericht f眉r zul盲ssig, allein den unternehmerisch t盲tigen Ehepartner nach 搂 13b UStG"in Anspruch zu nehmen".
Ob diese Sichtweise vor dem BFH Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. F眉r die Praxis ist unbedingt zu beachten, dass die Steuerschuldnerschaft nach 搂 13b UStG selbst dann in Betracht kommt, wenn 鈥 wie im vorliegenden Fall 鈥 die Leistung f眉r den nicht-unternehmerischen Bereich bezogen wurde (vgl. 搂 13b Abs. 5 Satz 6 UStG). Au脽erdem gilt die Steuerschuldnerschaft selbst dann, wenn der Auftraggeber ein Kleinunternehmer ist (vgl. Abschn. 13b.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE).
Das Revisionsverfahren ist anh盲ngig, Az beim BFH V R 7/20.
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Link zur Entscheidung
FG M眉nchen, Urteil v. 29.01.2020, 3 K 1818/18