听
Leitsatz
1. Erh盲lt ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer aufgrund einer gemeinsam betriebenen Nachtzuglinie gewinnunabh盲ngig Aufwendungsersatz f眉r Leistungen, die er an den anderen Unternehmer erbringt, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.
2. Die Bef枚rderung 眉ber eine Strecke von ca. 300听km ist nicht als Leistung auf einer Grenzbetriebsstrecke nach 搂听4 Nr.听6 Buchst.听a UStG steuerfrei.
听
Normenkette
搂听1 Abs.听1 Nr.听1, 搂听3a Abs.听1, 搂听3b Abs.听1, 搂听4 Nr.听6 Buchst.听a UStG
听
Sachverhalt
Die Kl盲gerin war beim Betrieb eines grenz眉berschreitenden Nachtzugs zwischen B im Inland und M im Ausland t盲tig. Die Kl盲gerin handelte dabei aufgrund eines Abkommens, das sie mit der im Ausland ans盲ssigen S abgeschlossenen hatte. Danach wurden alle Einnahmen und Kosten bei S zusammengefasst. Gewinn und Verlust f眉r die Verkehrsperiode sollten zu gleichen Teilen auf beide Parteien aufgeteilt werden. Zur Festlegung von Gewinn und Verlust waren s盲mtliche Einnahmen w盲hrend der Vertragsperiode den Kosten der S und der Kl盲gerin gegen眉berzustellen. Die Kl盲gerin hatte S einmal monatlich Rechnungen 眉ber die von ihr getragenen Kosten auf deutscher Seite zu 眉bersenden. Zu diesen Kosten geh枚rten der Service in verschiedenen Bahnh枚fen im Inland, Trassen-, Traktions- und Versicherungskosten im Inland sowie die Kosten aus einer Vereinbarung mit M 眉ber die Betreuung von Schlaf- und Liegewagen. Alle Einnahmen wurden bei S gesammelt, die das Buchungssystem f眉r den Nachtzug betrieb. S war "platzzuteilende Bahn" f眉r den Nachtzug und bot europ盲ischen Eisenbahnverwaltungen die Buchung von Fahrscheinen an. Die Kl盲gerin verkaufte keine Fahrkarten und stellte keine Tickets aus. FA und FG (Hessisches FG, Urteil vom 15.9.2011, 6 K 1379/05, 亿兆体育-Index 2905726) gingen von einer Steuerbarkeit und Steuerpflicht der von der Kl盲gerin erbrachten Leistungen aus.
听
Entscheidung
Der BFH best盲tigte das Urteil der Vorinstanz. Es handelte sich um steuerbare Leistungen, die die Kl盲gerin 鈥 selbst bei einem zugunsten der Kl盲gerin unterstellten Vorliegen eines Gesellschaftsverh盲ltnisses 鈥 aufgrund der Gew盲hrung von Aufwendungsersatz gegen Entgelt erbracht habe. Auf die Rechtsprechung zur sog. "Gewinnpoolung" komme es nicht an. Die Leistungen seien im Hinblick auf den inl盲ndischen Streckenanteil des Nachtzugs von ca. 300听km weder nach 搂听4 Nr.听2 UStDV als im Ausland noch gem. 搂听4 Nr.听6 Buchst.听a UStG als steuerfrei zu behandeln.
听
Hinweis
1. Nach st盲ndiger BFH-Rechtsprechung sind Leistungen nach 搂听1 Abs.听1 Nr.听1 UStG steuerbar, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempf盲nger ein Rechtsverh盲ltnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begr眉ndet, sodass das Entgelt als Gegenwert f眉r die Leistung anzusehen ist.
Das erforderliche Rechtsverh盲ltnis kann sich auch aus einem Gesellschaftsvertrag ergeben. Daher k枚nnen Leistungen, die ein Gesellschafter auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage erbringt, steuerbar sein. Der allgemeinen Gewinn- und Verlustbeteiligung des Gesellschafters kommt dabei allerdings kein Entgeltcharakter zu. Ein Entgelt kann sich aber aus der Vereinbarung von Festverg眉tungen oder von Aufwendungsersatz ergeben.
Selbst wenn danach ein Entgelt vorliegt, ist der Bezug eines Gewinnanteils im Rahmen der allgemeinen Gewinnbeteiligung nicht als zus盲tzliches Entgelt zu erfassen, da insoweit kein unmittelbarer Zusammenhang zur Leistung besteht. Ebenso f眉hrt eine Verlusttragung im Rahmen der allgemeinen Gewinn- und Verlustbeteiligung nicht zu einer Entgeltminderung.
2. Zahlungen im Rahmen einer sog. "Gewinnpoolung" sind entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht als Leistungsentgelt anzusehen. Dies setzt voraus, dass mehrere Unternehmer Gesch盲fte nach au脽en im eigenen Namen jeweils f眉r sich betreiben. So ist es z.B. dann, wenn mehrere Eisenbahnunternehmer im Verh盲ltnis zu den Reisenden jeweils eigenst盲ndige Bahnstrecken betreiben und die dabei von ihnen jeweils eigenst盲ndig erzielten Gewinne "poolen".
3. Bei grenz眉berschreitenden Bef枚rderungen erm盲chtigt 搂听3b Abs.听1 Satz听3 Nr.听1 UStG dazu, kurze inl盲ndische Bef枚rderungsstrecken als ausl盲ndische anzusehen. Dem hierauf beruhenden 搂听4 Nr.听2 UStDV kommt keine weitergehende Bedeutung zu, sodass die Regelung nicht Bef枚rderungen auf einem inl盲ndischen Streckenanteil von ca. 300听km erfasst.
4. Die Steuerfreiheit nach 搂听4 Nr.听6 Buchst.听a UStG f眉r bestimmte Leistungen, die auf Gemeinschaftsbahnh枚fen, Betriebswechselbahnh枚fen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken erbracht werden, ist eng auszulegen. Eine Bef枚rderung 眉ber eine Strecke von ca. 300听km ist keine Leistung auf einer Grenzbetriebsstrecke.
听
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 4.7.2013 鈥 V R 33/11