Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Leitsatz
Ehegatten/Lebenspartner sind Gesamtschuldner der aufgrund der Zusammenveranlagung nach 搂 26b EStG sich ergebenden Steuerschuld. Durch die Aufteilung nach den 搂搂 268 ff. AO wird die Gesamtschuld f眉r Zwecke der Vollstreckung unwiderruflich in Teilschulden aufgeteilt.
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Sachverhalt
Nach Zusammenveranlagung mit der zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau beantragte der Kl盲ger die Aufteilung der Einkommensteuerabschlusszahlung zur Beschr盲nkung der Vollstreckung nach 搂 268 AO. Bei der Aufteilung entfiel die Steuerschuld in voller H枚he auf den Kl盲ger. Unter Ber眉cksichtigung der jeweiligen Steuerabzugsbetr盲ge ergab sich f眉r ihn eine Nachzahlung von 1.503 EUR und f眉r die geschiedene Ehefrau eine Erstattung von 1.037 EUR.
Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kl盲ger Einspruch ein und erkl盲rte die R眉cknahme des Antrags. Das Finanzamt wies den Einspruch nach Hinzuziehung der geschiedenen Ehefrau zum Verfahren mit der Begr眉ndung zur眉ck, dass die Vorschriften 眉ber die Aufteilung einer Gesamtschuld nach 搂搂 268 ff. AO die M枚glichkeit der Antragsr眉cknahme nicht vorsehen w眉rden.
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Entscheidung
Das Finanzgericht entscheidet, dass das Finanzamt es zu Recht abgelehnt hat, aufgrund der vom Kl盲ger erkl盲rten R眉cknahme seines Antrags den Aufteilungsbescheid aufzuheben. Zur Begr眉ndung f眉hrt es aus, es sei in 搂 280 AO abschlie脽end geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid ge盲ndert werden k枚nne. Die Aufhebung des Aufteilungsbescheids sei dort nicht erw盲hnt. Schon deshalb k枚nne dem hierauf abzielenden Antrag nicht entsprochen werden.
Zudem handele es sich bei dem Antrag nach 搂 268 AO um die Aus眉bung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts. Da sich dieser Antrag - ebenso wie die Aus眉bung schuldrechtlicher Gestaltungsrechte wie etwa die Aufrechnung - rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverh盲ltnis auswirke, sei es gerechtfertigt, bei der Aufteilung der Gesamtschuld von einer Unwiderruflichkeit der Gestaltungserkl盲rung auszugehen.
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Hinweis
Die Frage, ob ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids wieder zur眉ckgenommen werden kann, ist h枚chstrichterlich noch nicht gekl盲rt. Da der Kl盲ger gegen das Urteil des Finanzgerichts beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 14/17 Revision eingelegt hat, erh盲lt dieser nunmehr die M枚glichkeit, zu dieser Rechtsfrage Stellung zu beziehen.
Betroffene Steuerpflichtige k枚nnen in vergleichbaren F盲llen in anh盲ngigen Einspruchsverfahren eine Verfahrensruhe nach Ma脽gabe des 搂 363 Abs. 2 Satz 1 AO herbeif眉hren. Ungeachtet dessen ist jedoch anzuraten, sich stets vor der Beantragung der Aufteilung der Gesamtschuld nach 搂 268 AO Gewissheit 眉ber die steuerlichen Auswirkungen durch eigene Probeberechnungen zu verschaffen und ggf. von der Antragstellung abzusehen.
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Link zur Entscheidung
FG Baden-W眉rttemberg, Urteil vom 14.02.2017, 11 K 370/15