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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsm盲脽igkeit des Sonderausgabenabzugs f眉r Kinderbetreuungskosten nach 搂 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
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Leitsatz (redaktionell)
Der Sonderausgabenabzug f眉r Kinderbetreuungskosten nach 搂 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist verfassungskonform. Inbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind geh枚rt.
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Normenkette
EStG 搂 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1; GG Art.听1 Abs. 1, Art.听3 Abs. 1, Art.听6 Abs. 2, Art.听20 Abs. 1
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Tatbestand
Streitig ist, ob das Erfordernis der 鈥濰aushaltszugeh枚rigkeit鈥 des Kindes im Sinne des 搂 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgem盲脽 ist.
Der Kl盲ger ist Vater einer am 17.10.01 geborenen Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter hat ihren ausschlie脽lichen Wohnsitz bei der Mutter und geh枚rte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Kl盲gers. Der Kl盲ger praktizierte im Jahr 2020 das sogenannte Residenzmodell, wonach er den Barunterhalt schuldet, die Kindesmutter die Betreuung. Der Kl盲ger leistet keinen Ehegattenunterhalt.
Die Tochter besuchte im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule. F眉r den Besuch des Kindergartens zahlte die Kindesmutter unbar j盲hrlich 250 Euro und f眉r den Besuch des Schulhorts j盲hrlich 348 Euro. Der zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeitr盲gen und Hortgeb眉hr verpflichtete Kl盲ger erstattete der Kindesmutter jeweils monatlich den h盲lftigen Betrag.
Er beantragte f眉r 2020 die Ber眉cksichtigung der von ihm tats盲chlich geleisteten Aufwendungen in H枚he von 299 Euro als Sonderausgaben i.S.d. 搂 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte lehnte dies im streitigen Bescheid vom 30.03.2021 ab, da das Kind w盲hrend des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Kl盲gers geh枚rte.
Gegen die Nichtber眉cksichtigung der Kinderbetreuungskosten richtet sich die vorliegende Sprungklage, der der Beklagte zugestimmt hat.
Der Kl盲ger tr盲gt vor, der Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2021 sei rechtswidrig. Die Norm des 搂 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG versto脽e gegen das subjektive Nettoprinzip, welches sich aus Artikel 3 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs.1 und Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ableite. Der Begriff der Sonderausgaben sei nicht legal definiert, sondern lediglich negativ abgegrenzt zu den Begriffen Betriebsausgaben und Werbungskosten. Auch durch Auslegung der einzelnen Tatbest盲nde des 搂 10 EStG lasse sich kein allgemeing眉ltiger Sonderausgabenbegriff ermitteln. Systematisch handele es sich bei Sonderausgaben um Einkommensverwendung. Entscheidend f眉r den Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben sei, dass der Steuerpflichtige durch eigene Privataufwendungen in seiner steuerlichen Leistungsf盲higkeit beeintr盲chtigt sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 鈥 2 BvR 1057 /91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216; BFH, Urt. v. 19.04.1989 鈥 X R 2/84, BFHE 157, 101; Urt. v. 04.04.1989 鈥 X R 14/89, BFHE 157, 88). Weiter k枚nnten die Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen grunds盲tzlich nur dann abgezogen werden, wenn die Aufwendungen auf einer f眉r den Steuerpflichtigen bestehenden 枚ffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung beruhten und der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst geleistet habe.
Grunds盲tzlich erkenne der Gesetzgeber Aufwendungen f眉r Dienstleistungen zur Kinderbetreuung als Sonderausgaben in 搂 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG an. Voraussetzung f眉r den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 sei, dass der Steuerpflichtige f眉r die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei. Die angegriffene Norm sei durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. Bis dahin seien Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abzugsf盲hig gewesen. Im sogenannten Residenzmodell, welches der Kl盲ger im streitgegenst盲ndlichen Veranlagungszeitraum praktiziert habe, schulde ein Elternteil, hier der Kl盲ger, den Barunterhalt, wohingegen der andere Elternteil die Betreuung 眉bernehme. Die Betreuung des Kindes durch Dritte infolge der Berufst盲tigkeit des betreuenden Elternteils stelle daher f眉r sich genommen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. An dieser Feststellung, an der der BGH im Beschluss vom 04.10.2017 (XII ZB 55/17, Rn. 18, BGHZ 216, 96) auch grunds盲tzlich festhalte, habe sich der Gesetzgeber 2011 orientiert. Er verkn眉pfe die dauerhafte Zugeh枚rigkeit des Kindes zum Haushalt eines Elternteils (眉blicherweise des Elternteils, welches den Betreuungsunterhalt schulde) mit dem ausschlie脽lichen Recht auf Abzug der Kinderbetreuungskosten. Die Betreuungskosten stellten nach dieser mittlerweile in der allgemeinen und grunds盲tzlichen For...