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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Der am 1982 geborene Kl盲ger war am 16.10.2021 bei der GmbH in Emmerich als Produktionsleiter besch盲ftigt, als er gegen 3:45 Uhr auf dem Weg zur Arbeit mit seinem PKW die B67 in Kalkar befuhr und auf gerader Strecke bei trockener Fahrbahn von dieser nach links abkam. Auf der Gegenfahrbahn kollidierte er sodann mit dem PKW des Zeugen L.
Gegen眉ber den am Unfallort eingetroffenen Polizisten gab der Zeuge L. an, der PKW des Kl盲gers sei pl枚tzlich in den Gegenverkehr gefahren und sodann mit ihm kollidiert. Der Zeuge O. gab an, der PKW des Kl盲gers sei ihm bereits vor dem Unfall aufgefallen, da dieser mit hoher Geschwindigkeit auf eine durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Kreuzung zugefahren sei. Obwohl die Ampel des Zeugen O. gr眉n gezeigt habe, habe er seinen Wagen vor der Kreuzung angehalten, da er bef眉rchtet habe, dass der von links sehr schnell herannahende PKW des Kl盲gers nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung zum Stillstand kommen w眉rde. Der Kl盲ger habe jedoch noch rechtzeitig bremsen k枚nnen, sodass der Zeuge O. die Kreuzung habe passieren k枚nnen. Im R眉ckspiegel habe er sodann den PKW des Kl盲gers beobachtet, der pl枚tzlich auf die Gegenfahrbahn gefahren und sodann mit dem PKW des Zeugen L. kollidiert sei.
Der Kl盲ger wurde nach einer Versorgung durch den Rettungsdienst am Unfallort zun盲chst in das Krankenhaus Kleve und anschlie脽end in das BG Klinikum Duisburg verbracht. Dort wurde er von dem Durchgangsarzt Prof. Dr. D. untersucht, der bei dem nicht ansprechbaren Kl盲ger ein Polytrauma als Folge des Verkehrsunfalls feststellte und eine Femurschaftfraktur links, eine Humerusschaftfraktur links, eine Lazeratinsverletzung von Milz und Leber, ein Sch盲del-Hirn-Trauma mit axonaler Scherverletzung sowie eine 3 bis 4 mm verschobene Fraktur der rechten CO-Kondyle mit fraglicher 脺berdistraktion nach kaudal bis hin zum 3. Halswirbelk枚rper diagnostizierte.
In einem f眉r die Kreispolizei Kleve erstellten Gutachten vom 29.11.2021 legte der Dipl.-Ing.
S. dar, dass an dem PKW des Kl盲gers keine technischen M盲ngel vorgefunden worden seien, die ein Abkommen von der Fahrbahn nach links erkl盲ren bzw. beg眉nstigen. Das Unfallgeschehen sei f眉r den Kl盲ger bei regelm盲脽iger visueller 脺berpr眉fung des Abstands zur Mittellinie und entsprechendem Eingreifen vermeidbar gewesen.
Eine Untersuchung einer noch am Unfalltag um 16:15 Uhr bei dem Kl盲ger entnommenen Blutprobe ergab einen THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) von 1,9 ng/ml, einen 11-OH-THC-Gehalt (THC-Metabolit 1) von 0,6 ng/ml, einen THC-COOH-Gehalt (THC-Metabolit 2) von 23 ng/ml sowie einen Amphetamin-Gehalt von 37 ng/ml. Entsprechend dem toxikologischen Gutachten vom 03.12.2021 wiesen die durchgef眉hrten Analysen damit einen Konsum von Cannabisprodukten und Amphetamin nach. Die Cannabinoidkonzentrationen spr盲chen f眉r einen m盲脽igen/gelegentlichen Konsum von z.B. Marihuana und daf眉r, dass der Kl盲ger nicht unbedeutend unter der Wirkung von Cannabis stand. Die weiterhin festgestellte Konzentration an Amphetamin weise darauf hin, dass der Kl盲ger auch unter der Wirkung dieses Stimulans stand.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 16.10.2021 als Arbeitsunfall ab. Der Unfallversicherungsschutz entfalle, wenn eine absolute oder eine relative Fahrunt眉chtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen ist. Nach den objektiven und subjektiven Umst盲nden lasse sich vorliegend letztlich ein 盲u脽eres Verhalten feststellen, dass eine relative Fahrunt眉chtigkeit des Kl盲gers erkennen lasse. Aufgrund des Drogenkonsums habe bei dem Kl盲ger zum Unfallzeitpunkt eine relative Fahrunt眉chtigkeit vorgelegen, die als die rechtlich allein wesentliche Ursache f眉r den stattgehabten Unfall anzusehen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kl盲ger, h盲tte er nicht unter Drogeneinfluss gestanden, bei gleicher Verkehrslage nicht verunfallt w盲re.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kl盲ger am 23.02.2022 Widerspruch. Eine relative Fahrunt眉chtigkeit des Kl盲gers als alleinige Ursache k枚nne nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. So habe der Kl盲ger noch unmittelbar vor dem Unfallereignis Kontakt mit seiner Lebensgef盲hrtin per WhatsApp gehabt und dieser um 3:25 Uhr eine Nachricht geschrieben mit dem Inhalt, dass er sie liebe und eine stressige Woche hinter sich habe. Diese Nachricht zeige deutlich, dass der Kl盲ger zum Zeitpunkt der Abfassung der Nachricht vollkommen klar und orientiert gewesen sei. Die rein subjektiven Bedenken des Zeugen O., ob der Kl盲ger noch rechtzeitig vor der Kreuzung zum Stehen kommen w眉rde, h盲tten sich objektiv nicht best盲tigt, da der Kl盲ger sehr wohl rechtzeitig vor der Kreuzung zum Stehen gekommen sei. Er habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mithin sicher beherrscht. Das Unfallereignis k枚nne ebenso durch ei...