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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberatungssachen (搂 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO)
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beigeladene tr盲gt ihre au脽ergerichtlichen Kosten selbst. Die 眉brigen Kosten des Rechtsstreits tr盲gt der Kl盲ger.
3. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Der Kl盲ger hatte seine Ausbildung zum Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen sowie die berufliche T盲tigkeit bis zum Februar 1990 ausschlie脽lich in den alten Bundesl盲ndern absolviert; danach leitete er in L. eigenverantwortlich die Niederlassung einer Steuerberatungsgesellschaft. Die Bezirksverwaltungsbeh枚rde L. bestellte den Kl盲ger am 15. Oktober 1990 鈥瀏em盲脽 der Steuerberatungsordnung vom 27. Juni 1990鈥 als Steuerbevollm盲chtigten. Die Beklagte (die Oberfinanzdirektion C. 鈥 OFD鈥) teilte dem Kl盲ger mit Schreiben vom 9. M盲rz 1992 mit, da脽 sie die R眉cknahme der rechtswidrigen Bestellung beabsichtige; die R眉cknahme erfolgte durch Bescheid vom 8. Februar 1994. W盲hrend der Dauer des Einspruchsverfahrens hat der Kl盲ger am 12. Juni 1995 die m眉ndliche 脺bergangspr眉fung gem盲脽 搂 40a Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) bestanden. Nach Erhebung der Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 19. September 1996 hat er ebenso mit Erfolg den schriftlichen Teil der Pr眉fung absolviert.
Mit seiner Klage macht der Kl盲ger im wesentlichen geltend, er habe seinen Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen im Juni 1990 der Bezirks Verwaltungsbeh枚rde L. vorgelegt; Lebenslauf, Kopien s盲mtlicher Zeugnisse und ein Nachweis 眉ber seine bisherige berufliche T盲tigkeit seien beigef眉gt gewesen. Im Hinblick auf die angek眉ndigte Pr眉fungsbefreiung habe er noch im Juli 1990 weitere Arbeitgeberbescheinigungen eingeholt. Aus den Unterlagen sei leicht erkennbar gewesen, da脽 er B眉rger der Bundesrepublik war und da脽 es sich bei seinen T盲tigkeiten ausschlie脽lich um solche auf dem Gebiet des bundesrepublikanischen Steuerrechts gehandelt hat. Er habe auf die Ausk眉nfte der Bezirksverwaltungsbeh枚rde vertraut und habe bei seiner Bestellung davon ausgehen k枚nnen, da脽 man ihn wie angek眉ndigt von der Pr眉fung befreit hatte. Im 眉brigen habe er sich zur Zeit der Bestellung auch mehrfach station盲r in 盲rztlicher Behandlung befunden, so da脽 er sich um die genauen rechtlichen Voraussetzungen gar keine Gedanken habe machen k枚nnen.
Nach 搂 70 Abs. 1 der Steuerberatungsordnung vom 27. Juni 1990 (StBerO; GBl DDR Sonderdruck Nr. 1455) habe sich die Bestellung zum Steuerbevollm盲chtigten grunds盲tzlich nach der Anordnung des Ministers der Finanzen der DDR 眉ber die Zulassung zur Aus眉bung der selbst盲ndigen T盲tigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 12 S. 92) gerichtet. In 搂 1 Buchstabe a MdF-AnO sei aber nur vom diffusen Begriff des 鈥濨眉rgers鈥 die Rede. Erst durch die 鈥濨erichtigung鈥 vom 27. August 1990 (GBl DDR I Nr. 55 S. 1257) sei das Erfordernis der DDR-Staatsb眉rgerschaft eingef眉gt worden. Diese 鈥濨erichtigung鈥 sei jedoch null und nichtig, da sie nicht vom allein hierf眉r zust盲ndigen Ministerrat veranla脽t worden sei.
Es sei auch absurd, nach der Wiedervereinigung noch eine Eignungspr眉fung vor einer Pr眉fungskommission mit dem Schwerpunkt 鈥濪DR-Steuerrecht鈥 zu verlangen. Es sei f眉r alle Beteiligten augenf盲llig gewesen, da脽 das DDR-Steuerrecht gegen眉ber dem westdeutschen Steuerrecht in den Hintergrund getreten sei. Es komme hinzu, da脽 搂 2 Abs. 2 Buchstabe b Satz 2 MdF-AnO die Befreiung von der Eignungspr眉fung vorsah. Eine Form f眉r die Befreiung sei nicht vorgeschrieben; sie habe auch konkludent erfolgen k枚nnen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266). Hiernach k枚nne dem Kl盲ger kein Vorwurf daraus gemacht werden, da脽 er in der Bestellung zumindest die konkludente Befreiung von der Pr眉fung angenommen habe.
Die Bestellung des Kl盲gers zum Steuerbevollm盲chtigten weise keinen Vorl盲ufigkeitsvermerk auf. 搂 19 StBerO sehe auch nicht die M枚glichkeit einer nur vorl盲ufigen Bestellung vor. Zwar g盲lten gem盲脽 搂 40a Abs. 1 Satz 1 StBerG alle nach dem 6. Februar 1990 aufgrund des Steuerberatungsrechts der DDR bestellten Steuerbevollm盲chtigten als vorl盲ufig bestellt; aber auch hier gelte der Grundsatz, da脽 es nicht darauf ankomme, was die Bestellungsbeh枚rde gewollt habe bzw. was rechtm盲脽ig gewesen w盲re, sondern was dem Empf盲nger des Verwaltungsakts gem盲脽 搂 124 der Abgabenordnung (AO 1977) erkennbar gewesen sei.
Da Grundlage der Bestellung die StBerO gewesen sei, k枚nne die R眉cknahme bzw. der Widerruf derselben nur aus den in 搂 22 StBerO genannten Gr眉nden m枚glich sein. Solche Gr眉nde l盲gen hier jedoch nicht vor. Soweit sich die R眉cknahme aber nach den Vorschriften des StBerG richte, sei fraglich, ob die R眉cknahme der Bestellung 眉ber 搂 46 StBerG oder 眉ber 搂 164a StBerG i.V.m. 搂 130 AO 1977 zu erfolgen habe. Es erscheine problematisch, den Widerruf der Bestellung aufgrund einer Rechtsgrundlage durchzuf眉hren, die erst einige Monate, wenn nicht sogar Jahre nach der Bestellung zu einem Zeitpunk...